Ich möchte einen Investor typisch still an meiner GmbH & Co. KG beteiligen.
Der Investor erhält x% des Gewinns aus einem bestimmten Projekt, welches er finanziert.
Der Investor haftet nur mit seiner Einlage und hat kein Mitspracherecht.
Teile des Projekts werden zugekauft. Diese Zukäufe müssen abgeschrieben werden.
Frage: werden diese Abschreibungen ganz normal bei der GmbH & Co. KG gebucht oder müssen hier extra Konten für die stille Gesellschaft geführt werden und diese mindern dann den Gewinn, an welchem der Investor partizipiert?
Und: gibt es die Möglichkeit, die einfach vertraglich festzulegen? Soll-Zustand ist eigentlich, dass die Abschreibungen bei der GmbH & Co. KG zu Buche schlagen. Dies ist für die Gesellschaft besser und Abschreibungen in der stillen Gesellschaft würden den (unbedarften) Investor nur verwirren.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe der Gmbh & Co KG. Die vom Stillen zu leistende Einlage geht in das Vermögen der Gesellschaft ein.
Als Gegenleistung für seine Einlage wird der Stille am Gewinn beteiligt, aber nicht an den damit erworbenen Gegenständen. Die Beteiligung ähnelt daher wirtschaftlich betrachtet einem Darlehensverhältnis mit ergebnisabhängiger Verzinsung.
Die vom Stillen geleistete Einlage wird in der Handelsbilanz des Geschäftsinhabers als Verbindlichkeit passiviert. Die Aufwendungen für die Ergebnisbeteiligung des Stillen stellen beim Inhaber Finanzierungsaufwand und damit grundsätzlich abziehbare Betriebsausgaben dar.
Da der stille Gesellschafter am Gewinn beteiligt wird, sollten Sie eine vertragliche Regelung finden, wie dieser Gewinn berechnet wird. Das muss nicht der handelsrechtliche Gewinn sein. Gerade, wenn wie hier, der Stille sich nur an einem bestimmten Projekt beteiligen soll, ist das sinnvoll.
Das ändert aber nichts an den Abschreibungen für bestimmte Teile, die zugekauft wurden. Die können Sie weiter wie gehabt abschreiben. Der stille Gesellschafter hat daran ja kein Miteigentum erworben, sondern nur eine Einlage eingebracht.
Sie sollten dann den Gewinn separat berechnen. Da können Sie auch die Abschreibungen anteilig berücksichtigen. Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist dann Finanzierungsaufwand (s.o.) . Ist der stille Gesellschafter auch an den Verlusten beteiligt, verändert sich die Höhe der passivierten Verbindlichkeit in der Handelsbilanz.
Sie haben also instinktiv den richtigen Weg schon skizziert. Abschreibungen vollständig in der KG und dann vertraglich eine Regelung zur Gewinnermittlung für das Projekt. Die Berechnung erfolgt dann aber nicht über die Bilanz. Nur das Ergebnis wird da gebucht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.