Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Anhand der Leistungsbeziehungen lässt sich gut erkennen, dass dieses Konstrukt aus meiner Sicht für Sie keine Arbeitnehmerüberlassung darstellt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, bucht ein Kunde bei Ihnen einen Entwickler mit entsprechenden Zeitkontingent. Sie wiederum buchen bei einem Dritten vor Ort den Entwickler mit Zeitkontingent. Sie sind also der Mittler zwischen dem Endkunden und dem Entleiher.
Letztendlich, wenn ich Sie richtig verstehe, entleihen Sie beim Dritten vor Ort, reichen Ihre vertraglichen Rechte aus der Entleihung aber gegen Entgelt weiter an den Endkunden.
Hierin liegt keine eigene Entleihung, da Sie weiterhin auf der Kundenseite verbleiben. Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist dann nicht gegeben.
Im Zweifel sicher ist immer die ANÜ-Lizenz, ich sehe anhand der Vertragsbeziehungen hier aber wenig Veranlassung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für Ihre verständliche und ausführliche Antwort.
Sie schreiben "Hierin liegt keine eigene Entleihung, da Sie weiterhin auf der Kundenseite verbleiben" - bedeutet dies im Umkehrschluss, dass das von uns beauftragte Unternehmen, das uns seinerseits Freelancer zur Verfügung stellt, belangt werden könnte? Und wenn dort eine ANÜ konstruiert wird, auch unser Kunde am Ende dieser Vermittlungskette Gefahr läuft, dass Arbeitsplätze bei ihm eingeklagt werden können?
Vielen Dank im voraus für Ihre Rückantwort und freundliche Grüße.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Die Firma, bei der Sie Leistungen durch Freelancer abfragen mag in der Tat ein Entleiher sein, dies kommt auf die jeweilige vertragliche Gestaltung an.
ich sehe hieraus aber keine Gefahr, dass Ihren Kunden eine Arbeitsplatzklage droht, jedenfalls dann nicht, wenn die Leiharbeit bzw. Freelancer-Tätigkeit stets offen gelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen