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Vermietung eines Zimmers an Angehörigen (Alg II-Empfänger)

18. Januar 2015 23:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um ein lebenslanges Wohnungsrecht und die Folgen bei Ausübungsüberlassung durch Vermietung für das Verhältnis zu dem Träger der Sozialhilfe durch § 93 SGB XII.

Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich um folgenden Sachverhalt:

-Ich bin Eigentümer einer Immobilie, in der zur Zeit mein Großvater mit lebenslangem Wohnrecht lebt. (Ich selbst wohne dort nicht).

-Mein Großvater hat mich nun gebeten, ein Zimmer aus der von ihm bewohnten Immobilie an seinen Sohn (mein Onkel) zu vermieten.

-Mein Onkel ist seit langer Zeit Arbeitslosengeld zwei (Alg-II) Empfänger.

Meine Frage:
Darf ich meinem Onkel ein Zimmer entgeltlich vermieten, obwohl das Zimmer Teil der Wohnung ist, in der mein Großvater ein lebenslanges Wohnrecht hat? Und damit de facto Geld vom Staat (Job-Center) kassieren?

19. Januar 2015 | 01:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern es sich Ihrer Schilderung nach um ein lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) handelt, kann Ihr Großvater zivilrechtlich diese zwar nicht überragen (§ 1092 Absatz 1 BGB ), wohl aber die Ausübung der Dienstbarkeit einem anderen überlassen, sofern das gestattet ist, § 1092 Absatz 1 Satz 2 BGB . Als Eigentümer können Sie das (auch nachträglich) gestatten.

Darüber hinaus kann Ihr Großvater aus eigenem Recht heraus auch ohne Ihre Gestattung Familienangehörige aufnehmen, also explizit seinen Sohn, § 1093 Absatz 2 BGB .

Ihre Frage ist aber darüber hinaus auf die Folgen im Hinblick auf das „Job-Center" gerichtet.

Grundsätzlich ist zunächst fraglich, ob das Wohnrecht zugunsten des Eigentümers oder zugunsten des Sozialamtes verwertet werden kann. Hier gilt: Weder das Wohnungsrecht noch der etwaige Anspruch auf Vermietungsgestattung gehen nach § 93 SGB XII im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf das Sozialamt über, wenn dieses Sozialhilfe an die wohnberechtigte Person leistet.

Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 28. 9. 2009 - I-5 U 80/07 den Fall zu bewerten dass das Wohnungsrecht wegen zwingenden Wegzugs in ein Pflegeheim quasi objektiv nicht mehr ausgeübt werden konnte. In diesem Falle stand dem Kläger (=Träger der Sozialhilfe) kein auf ihn gemäß § 93 SGB XII übergegangener Anspruch der Mutter des Beklagten auf Herausgabe der von dieser vereinnahmten Mieten zu. Vgl. auch BGH NJW 2009, Seite 1048

Falls aber der Mietzins dem Berechtigten nach Gestattung gem. §§ 1090 und 1093 BGB zu fiele, weil er freiwillig auf einen Teil der Ausübung der Dienstbarkeit verzichtet, oder fakultativ gegen Mietzins eines Dritten an Sie als Eigentümer, müsste das Ihr Onkel ggü. dem „Job-Center" vorsorglich zur dortigen Prüfung der Rechtslage anzeigen, bzw. fakultativ könnte der Anspruch an den Träger der Sozialhilfe nach § 93 SGB XII übergehen und dann von Ihnen eingefordert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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