Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Beim Lesen Ihrer Schilderung ist mir der § 42 AO https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html in Verbindung mit der Wirkung eines gemeinschaftlichen Ehekontos in den Sinn gekommen.
Wieso haben Sie getrennte Wohnsitze und vermieten eine Immobilie an Ihre Ehefrau, damit diese dort leben kann, aber haben ein gemeinsames Ehegattenkonto?
Grundsätzlich ist an der Idee der Vermietung an Ihre Frau nichts auszusetzen, zumal sie auch getrennte Wohnsitze haben. Konsequent wäre an dieser Stelle, dann aber auch getrennte Konten zu führen (meine persönliche Auffassung!). Die erspart u.U. unnötige Erklärungen und Schenkungssteueranzeigen.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210089/
Denn per se schenken sich damit die Ehegatten jeweils 50% einer jeden Einzahlung. Der Schenkungssteuerfreibetrag ist bei Ehegatten recht hoch angesetzt, aber die 10-jährige Rahmenfrist ist auch recht lang und ich bezweifele, dass hier Ehegatte bei jeder Einzahlung eine Schenkungssteueranzeige nach § 30 ErbStG innerhalb von 3 Monaten tätigen.
Daher rate ich zu einer grundsätzlichen Trennung der Konten der Ehegatten und ggf. ein gemeinschaftliches Haushaltskonto führen, von dem die gemeinschaftlichen Kosten gezahlt werden.
Bei Ihrem Sachverhalt haben Sie doch ein separates „Objektkonto" eingerichtet, damit Sie nachweisen können, dass darauf die ortsübliche Miete gezahlt wird.
Grundsätzlich ist das auch kein Problem, wenn die Miete Ihrer Frau vom gemeinsamen Konto kommt, außer dass die Finanzverwaltung auf die Idee kommen könnte, dass Sie selbst die Miete an sich (mindestens zu 50%) selbst zahlen und damit ein steuerliches Umgehungsgeschäft betreiben und so die Kosten für die vermietete Immobilie auch nur zu 50% steuerlich ansetzen können.
Oder aber Sie schenken wiederrum Ihrer Frau 50% der Mietzahlungen, was schon wieder den o.g. Steuerfreibetrag belastet und so zu Schenkungssteuern führen könnte.
Die Zahlung Ihrer Frau von einen nur Ihr wirtschaftlich zurechenbaren Konto bereitet eben solche Probleme nicht und würde zumindest nach meiner Auffassung auch viel besser zur Ihrer ehelichen Lebensgestaltung passen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/schenkungsteuer-beweislastregeln-rund-um-alleininhaberkonten-und-oder-konten-oder-oder-depots-f91653
Antwort
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