Sehr geehrte Fragestellerin,
gemäß § 551 Abs. 1 BGB
darf die seitens des Mieters zu leistende Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete (ohne Betriebskosten) betragen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist gem. § 551 Abs. 4 BGB
unwirksam.
D.h., dass bei Vereinbarung mehrerer Sicherheiten diese zusammengerechnet den nach § 551 Abs. 1 BGB
höchstzulässigen Betrag nicht überschreiten dürfen (sog. Kumulationsverbot).
Verlangt der Vermieter neben der maximalen Kaution die Bürgschaft eines Dritten, ist diese Vereinbarung ungültig.
Wenn also das Sozialamt die (volle) Mietkaution übernimmt, kann der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit verlangen. Ihre Verpflichtung zur Erbringung einer zusätzlichen Sicherheit wäre damit unwirksam.
Eine Ausnahme hat lediglich der BGH für den Fall festgestellt, dass eine Bürgschaft unaufgefordert seitens eines Dritten erbracht wird. Dies trifft hier jedoch offensichtlich nicht zu, da ja der Vermieter ohne Stellung der Bürgschaft den Mietvertrag gar nicht abgeschlossen hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
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