Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Seitens der ARGE sind gemäß § 22 Abs.1 SGB II
Kosten für die Unterkunft zu übernehmen, soweit sie "angemessen" sind. Das Gesetz bestimmt nicht näher, wann eben diese Angemessenheit bei einer Wohnung gegeben ist. Heranzuziehende Faktoren sind dabei nach der Rechtsprechung und der gängigen Praxis insbesondere die Größe der Wohnung sowie der Kaltmietzins nach m². Dabei ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Das Gesetz macht insoweit auch keine Angaben dazu, wer Eigentümer der Mietwohnung sein soll. Dies bedeutet, die von Ihnen präferierte Variante ist nicht gänzlich abgeschlossen.
Gleichwohl kann ich Ihnen an dieser Stelle empfehlen, von dieser Variante keinen Gebrauch zu machen. Dies könnte möglicherweise nämlich dazu führen, dass die ARGE anfängt, auch Ihre Vermögensverhältnisse vollständig aufzuklären. Sie sind nämlich, sofern Sie leistungsfähig sind, Ihren Eltern gegenüber Unterhaltsverpflichtet. Das bedeutet, dass die ARGE lückenlose Offenlegung Ihrer Einkommensverhältnisse fordern kann und ggf. Ihren Eltern die Leistung verweigert. Sie müssen sich das in der Gestalt vorstellen, dass man seitens der ARGE sicher hellhörig würde, wenn Ihr Vater eine in Ihrem Eigentum befindliche Wohnung beziehen möchte. Seitens der ARGE würde man sich dann sicher die Frage stellen, ob Sie über weiteres (Immobilien-)Vermögen verfügen.
Darüber hinaus wäre dann auch noch die Größe der Wohnung möglicherweise ein Problem. Zwar würden Sie die Wohnung kostengünstig vermieten. Gleichwohl entspricht sie nicht mehr einer "angemessenen" Größe. Es ist trotz Ihres finanziellen Entgegenkommens nicht auszuschließen, dass die ARGE gleichwohl die Wohnung als unangemessen groß qualifizieren wird. Dies hätte zur Folge, dass Sie die Investition - vorerst - umsonst getätigt hätten. Ihr Vater müsste dann ggf. den Rechtsweg beschreiten, d.h. Widerspruchs- und ggf. sogar Klageverfahren durchführen. Dies kann unter Umständen sehr lange dauern.
Der Gesetzgeber hat - um solchen Streitigkeiten vorzubeugen - in § 22 Abs.2 S.1 SGB II
bestimmt, dass die Zustimmung der ARGE zur Übernahme der Wohnungskosten VOR Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden soll. Gemäß S.2 HS.1 ist die ARGE nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Wohnung u.a. angemessen ist. Wie bereits dargelet könnte dies problematisch werden.
Letztendlich kann ich Ihnen an dieser Stelle keine hundertprozenti verlässliche Antwort, sondern nur eine Prognose geben. Wie dargestellt, könnten Sie jedoch auf einige Probleme stoßen. Ich empfehle Ihrem Vater aus diesem Grunde, um dem insgsamt vorzubeugen, sich weiterhin um eine andere Wohnung zu bemühen. Denn es sollte in jedem Falle vermieden werden, dass es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
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