Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Enteignung (die zwingend zu entschädigen wäre) liegt jedenfalls nicht vor, auch keine rechtliche Unmöglichkeit, sondern ein ggf. angreifbarer Vermessungsbescheid.
Dazu bestimmt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 58:
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig [...]."
Materiell-rechtlich gilt das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG):
Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere
- die Landesvermessung,
- die Führung des Liegenschaftskatasters,
- die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen.
Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde.
Gut, man müsste im Einzelnen diesen Vermessungsverwaltungsakt prüfen, aber Widerspruch wäre noch möglich, sofern ein solcher Verwaltungsakt auch vorliegt.
Es gilt demnach die Jahresfrist.
Es scheint aber so zu sein, dass die Behörde sich darauf nicht einlassen wird.
Ihre Einwendungen sind jedenfalls nach erster Bewertung durchaus nachvollziehbar, aber letztlich sollte dieses weiter anwaltlich geprüft werden, anhand des konkreten Vermessungsbescheids.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg