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Vermessungsamt löst über 10m² in 'Luft' auf

2. April 2024 11:35 |
Preis: 55,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Frage an frag-einen-anwalt.de am 27.03.2024

zu folgendem Sachverhalt:
2000 kaufe ich ein Hausgrundstück Bj ca 1800 in einem süddeutschen Dorf. Im Kaufvertrag und Grundbuch ist als aktueller Stand seiner ca. 200-jährigen Vermessungsgeschichte eine Fläche von nicht ganz 4 Aar beurkundet, die Grundsteuer bisher danach berechnet. Mit Schreiben Ende Februar 2024 teilt mir das zuständige Vermessungsamt ohne Rechtsbelehrung mit, dass Grenzverlauf und Abmarkung unverändert bleiben, dass aber aufgrund einer heute genaueren Berechnungsmethode erstmals ein von Anfang des alten Hauses an bestehender Fehler der Flächenangabe entdeckt worden sei, wodurch die Grundstücksfläche um über 10 m² kleiner und entsprechend berichtigt worden sei (die bisherige Flächengröße würde grob nicht mehr in die bisherige Abmarkung passen, die über 10 m² würden nirgends abgezogen oder hinzugefügt, sondern ihr Vorhandensein gäbe es von Anfang an nicht). Diese Flächenberichtigung teilt das Amt als vollendete neue Tatsache dem Grundbuchamt zur Korrektur mit.
Im vereinbarten Termin mit dem Amt lautet dessen Fazit: Die heute genauere Satellitenberechnung der Fläche ersetzt die bisherige grob zu ungenaue Flächenberechnung, die Grenzpunkte (P) gelten unabänderlich. U.a. wird meinem Einwand, dass der Satellit die Punkt-Setzung und -Berechnung nicht selbst generiert, sondern auf der Eingabe der vor Ort nach bisheriger Methode berechneten Punkte beruht (es soweit keine wesentl. method. Änderung gibt), vom Schreiben abweichend nicht widersprochen. Auf meine Frage, ob nur von der nicht mehr in die Punkte passenden Fläche ausgegangen werden kann oder nicht auch ggf. Punkt-Fehler zu prüfen sind, die nicht in die bisher ggf. richtige Fläche/ sie richtig begründende Punkte passen, wiederholt Amt: P sind unabänderlich.
Darauf präsentiere ich einen mitgebrachten losen 60 cm langen Grenzpunkt meines Grundstücks, der einmal fest an meiner Steinwand-Grenze saß und irgendwann von meinem Nachbarn an die Grenze gelegt wurde. Amt sagt: Dieser gültige Punkt ist kein veränderlicher, sondern nur wertloser Abgang/Abfall.- Ob ich die Sitzstelle noch wüsste? Ich bejahe.
Ausdrücklich werde ich über die ausschöpfbaren Mess-Toleranzen belehrt: Für die Berechnung der Fläche werden 20% Toleranz, je Messpunkt 8 cm Toleranz genannt (meine Fläche hat 12 P). Diese Toleranz sei nicht überschritten, ggf. spiele das Verhältnis zu den zwei größeren Anliegern ohne Toleranz-Einbuße keine Rolle, die amtliche flächenberichtigt fortgeschriebene Messung sei somit einwandfrei richtig und gültig.
Eine weitere Mess-Beauftragung sei mir möglich, aber wegen hoher Kosten zu überlegen.

Frage:
Muss ich die amtliche Flächenminderung von über 10m² (empfunden als "Enteignung") z.B. toleranzbedingt hinnehmen - wenn nicht, welche nächsten Schritte wären aus jur. Sicht mit dem Ziel der Wiederherstellung bisheriger Flächengröße empfehlenswert ? Rechtsphilosophisch: Bleibt nicht eher zuviel zirkelhafte „Luft der Auflösung von über 10m² in Luft"- eine Art Unmöglichkeit?

Mit freundlichem Gruß und Dank
KCK

2. April 2024 | 13:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Enteignung (die zwingend zu entschädigen wäre) liegt jedenfalls nicht vor, auch keine rechtliche Unmöglichkeit, sondern ein ggf. angreifbarer Vermessungsbescheid.

Dazu bestimmt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 58:

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig [...]."

Materiell-rechtlich gilt das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG):
Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere

- die Landesvermessung,
- die Führung des Liegenschaftskatasters,
- die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen.

Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde.

Gut, man müsste im Einzelnen diesen Vermessungsverwaltungsakt prüfen, aber Widerspruch wäre noch möglich, sofern ein solcher Verwaltungsakt auch vorliegt.
Es gilt demnach die Jahresfrist.

Es scheint aber so zu sein, dass die Behörde sich darauf nicht einlassen wird.

Ihre Einwendungen sind jedenfalls nach erster Bewertung durchaus nachvollziehbar, aber letztlich sollte dieses weiter anwaltlich geprüft werden, anhand des konkreten Vermessungsbescheids.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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