Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst zum Auftrag selbst:
Der Maklervertrag bedarf keiner bestimmten Form kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Ein Maklervertrag kann sogar stillschweigend durch sog. schlüssiges Handeln zustandekommen, indem Sie einfach tätig werden und der Eigentümer dies duldet. (Die von Ihnen angesprochene Abrede der Provisionszahlung durch den Vorkaufsberechtigten ändert an Ihrem Vertragsverhältnis nichts, da Ihr Provisionsanspruch sich weiterhin nur gegen Ihren Vertragspartner richtet.)
Es liegt in Ihrem Fall somit ein wirksamer Maklervertrag vor, den Sie kündigen können/müssen.
Jetzt zum Schadensersatzanspruch:
Nach der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14.05.2004 ist es dem Verkäufer als eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn der Makler nicht über Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Dazu zählt natürlich auch ein Vorkaufsrecht. Als Makler werden Sie als Vertreter des Verkäufers nach § 166 BGB
tätig. Das bedeutet, Sie geben Informationen im Namen des Auftraggebers weiter. Der Auftraggeber seinerseits muss sich die von Ihnen weitergegeben Informationen zurechnen lassen.
Im Übrigen dürfte es auch an einem Verschulden Ihrerseits fehlen, da Sie vom notariellen Vertrag keine Kenntnis hatten und das Vorkaufsrecht auch nicht aus dem von Ihnen eingesehenen Grundbuch zu entnehmen war.
Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie eine Reservierungsvereinbarung mit dem Kaufinteressenten getroffen haben.
Aber auch daraus dürfte sich keine Haftung ergeben. Reservierungsvereinbarungen zwischen Käufer und Makler sind lediglich dann verbindlich, wenn sich zusätzlich neben dem Makler auch der Verkäufer verpflichtet, das Objekt nicht anderweitig anzubieten. In einem solchen Fall wäre aber wieder der Verkäufer schadensersatzpflichtig.
Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass eine Schadensersatzpflicht nicht besteht. Der Anwalt des Kaufinteressenten hätte sich an den Grundstückseigentümer als Verkäufer wenden müssen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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