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Verlust des Prüfungsanspruchs wegen zu viel potentielle 2. Wiederholungen?

16. Februar 2015 01:12 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Zusammenfassung

Bei einem Hochschulwechsel werden sowohl erfolgreiche, wie auch nicht erfolgreiche Prüfungsversuche angerechnet. Ist ein Fach endgültig nicht bestanden, kann dies auch an einer anderen Hochschule nicht weiter studiert werden. Ein eigener Antrag auf Exmatrikulation kann das nicht verhindern.

Hallo,



Laut Prufüngsordnung meiner Hochschule darf man maximal 5 Prüfungen 2 mal wiederholen. Leider, wegen falsche Entscheidung sollte ich nach diesem Semester schon 6 Prüfungen 2. mal wiederholen, bis jetzt habe ich noch keine 2. Wiederholung benutzt. Verliere ich in diesem Fall den Prüfungsanspruch? Ich möchte meine Hoschule wechseln, würde ich aber sehr gerne bei diesem Studiegang bleiben. Was kann ich tun? Würde die Selbstexmatrikulation in diesem Fall noch hilfreich?



Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Für eine genaue Antwort wäre es notwendig, Ihre Prüfungsergebnisse und die Studien- und Prüfungsordnung einzusehen. Aus meiner Sicht sind momentan zwei Szenarien denkbar:

1.) Wenn Sie noch nicht für die Wiederholungsprüfungen angemeldet sind und die Prüfungsordnung nicht (!) vorsieht, dass mehr als fünf nicht-bestandene Klausuren ein "endgültiges Nichtbestehen" ergeben, dann können Sie die Hochschule wechseln. In diesem Fall werden die bisherigen Prüfungsversuche und die erbrachten Leistungen angerechnet. Das bedeutet, dass Sie in den sechs Fächern auch an der neuen Hochschule (wenn diese Fächer dort erforderlich sind) jeweils zwei Prüfungsversuche verlieren werden. Sind dort aber alle Wiederholungsprüfungen erlaubt, können Sie Ihr Studium dann fortsetzen.

2.) Wenn Sie bereits (automatisch) für die sechs Wiederholungsprüfungen angemeldet sind oder die Prüfungsordnung vorsieht, dass Sie wegen endgültigem Nichtbestehen exmatrikuliert werden, dann bedeutet dies grundsätzlich, dass Sie das gleiche Fach auch an einer anderen Hochschule nicht (!) weiterstudieren dürfen. In diesem Fall müssten Sie, ggf. mit einem Rechtsanwalt vor Ort, überprüfen, ob Sie vielleicht gegen die Prüfungsergebnisse Widerspruch einlegen können und hierdurch einen oder mehrere Wiederholungsversuche "retten" können. Hierbei sind unter Umständen kurze Fristen (1 Monat) zu beachten. Bitte überprüfen Sie daher Ihre Prüfungsergebnisse auf sogenannte Rechtsmittelbelehrungen und besprechen Sie dies ggf. mit der Studienberatung oder mit der Rechtsberatung Ihrer Studierendenvertretung.


Falls Sie sich für einen Hochschulwechsel entscheiden, sollten Sie sich auch rechtzeitig an der neuen Hochschule über die genauen Regelungen informieren. Viele Hochschulen stellen diese Informationen online zur Verfügung, so z.B. die Universität Kassel unter http://www.uni-kassel.de/uni/studium/studienorganisation/lexikon/hochschulwechsel-und-quereinstieg.html oder die Fachhochschule Köln unter https://www.fh-koeln.de/studium/faq-zur-bewerbung-fuer-hoehere-fachsemester_5555.php.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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