Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein nochmaliger außergerichtlicher Widerspruch ist nicht möglich, Sie müssten dann direkt Klage an das Verwaltungsgericht fristgerecht erheben.
Normalerweise ist dieses in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides angegeben.
Zu den Erfolgsaussichten:
Das Prüfungsamt kann durchaus unter bestimmten Voraussetzungen von Ihnen eine Einholung eines amtsärztlichen Attests verlangen.
Aber auch folgendes ist möglich:
Nach allgemeiner Ansicht kann eine Prüfungsordnung vorsehen, dass die Prüfungsunfähigkeit "generell" durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.1990 – BVerwG 7 B 48.90
-, NVwZ-RR 1990, 481
; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 136 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung muss der Prüfling den Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich erklären; die unverzügliche Geltendmachung des Rücktrittsgrundes ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und er muss den damit einhergehenden Rücktrittgrund (Erkrankung/Prüfungsunfähigkeit) darlegen/beweisen.
Ansonsten wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.
Und darin liegt leider das Problem:
Wenn die Erkrankung nicht mehr feststellbar ist, zwingt die Beweislastverteilung dazu, dass man den Beweis als nicht erbracht anzusehen hat, was dann zu Ihren Lasten geht.
Deshalb schätze ich die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens/Rechtsmittels nicht allzu gut ein.
Aber:
Sie sollten ggf. nochmals prüfen, ob nicht in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt/den Sie behandelnden Ärzten im Nachhinein doch eine Diagnose etc. unternommen werden kann, was eine reine medizinische Frage ist.
Eventuell müssten Sie dann ein Rechtsmittel allein zur Fristwahrung einlegen und erwägen, dieses später einmal wieder zurückzunehmen, wenn Sie nicht vor Fristablauf die medizinischen Frage geklärt haben sollten.
Sie sollten den Prüfungs- und Widerspruchsbescheid ggf. vor einer Klageeinreichung nochmals zumindest rechtlich von einem Anwalt Ihrer Wahl bewerten lassen und sogleich weiteren ärztlichen Rat einholen - nur so wahren Sie Ihre Rechte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hersterberg,
zunächst vielen Dank für Ihre Hilfe.
Leider habe ich schon befürchtet, dass auch bei erneutem Widerspruch die Chance auf Rückgewinnung des Prüfungsanspruches nicht allzu groß ausfällt. Ich bin dennoch bereit es zu versuchen, auch wenn vermutlich erhebliche Kosten auf mich zukommen werden.
Da ich leider über die Rechtslage nicht ausreichend im Bilde bin, würde ich gerne einen Anwalt hinzuziehen. Können Sie mir vielleicht einen Kollegen im Raum Heidelberg empfehlen?
Und gestatten Sie mir bitte noch eine Frage:
Mein Hausarzt attestierte mir damals lediglich Studier- und Prüfungsunfähigkeit, woraufhin der Amtsarzt einen Bericht anforderte aus dem die genaue Erkrankung hervorgehen sollte. Diesen Bericht holte ich ein, konnte ihm dem Amtsarzt dann aber gar nicht mehr vorlegen, da er eine Untersuchung verweigerte. Aus diesem Bericht geht hervor, dass ich unter einer akuten Harnwegserkrankung litt. Diese ließe sich eventuell sogar noch nachweisen bzw. beweisen: Ca. zwei Wochen bevor ich krank wurde hatte ich einen kleinen Verkehrsunfall. Im Rahmen der Untersuchungen in der Notfallambulanz wurde auch eine Urinprobe genommen. Aus ihrer Analyse ging hervor, dass eine leichte Entzündung des Harnwegs vorlag. Der behandlende Arzt verzichtete jedoch auf eine Therapie, da ich keine Beschwerden hatte. Etwa eine Woche später traten dann aber doch Beschwerden auf. In der Apotheke kaufte ich ein rezeptfreies Medikament. Der Kassenbeleg (Kartenzahlung) dafür liegt mir noch vor. Könnten diese beiden "Schriftstücke" als Beweis für eine Erkrankung ausreichend sein?
Mit freundlichen Grüßen,
K. Severa
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten Einschätzung können die von Ihnen genannten Tatsachen durchaus entscheidungserheblich sein, zumal hier der Amtsarzt damals selbst eine Unterschung verhindert hat.
Im Übrigen müsste aber der gesamte Hergang des Geschehens untersucht werden.
Meine Anwaltsempfehlung:
Rechtsanwalt Sven Mohr Mag. rer. publ.
Bahnhofstrasse 55/57, 69115 Heidelberg
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt