Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Öffnung Ihrer Post durch Dritte haben Sie nicht zu dulden. Soweit Sie erhärteten Verdacht gegen die Vermieter haben, sollten Sie diese nachdrücklich auf ein zukünftiges Unterlassen und die strafrechtliche Relevanz hinweisen.
Hinsichtlich der von Ihnen angefragten Möglichkeiten liegen die Probleme Ihres Sachverhaltes aber auf der tatsächlichen Ebene einer Beweisbarkeit.
So ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wobei daran strenge Anforderungen gestellt werden, die es unzumutbar Erscheinen lassen, dass das Mietverhältnis fristgemäß beendigt wird. Daher wird grundsätzlich auch eine vorherige Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens gefordert. Näheres ergibt sich aus §§ 569
, 543 BGB
. Im Arbeitsrecht kann die Verletzung des Briefgeheimnisses allerdings eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies halte ich auch auf das Mietrecht übertragbar, wobei ich bei einem einmaligen Verstoß eine vorherige Abmahnung ebenfalls für notwendig erachte. Zudem sollten Sie beachten, dass Sie im Falle eines Streites mit dem Vermieter über das Vorliegen des wichtigen Grundes die Darlegungs- und Beweislast tragen. D.h. Sie haben vorliegend zu beweisen, dass der Vermieter die Post unberechtigt (ggf. nach erfolgter Abmahnung; ggf. mehrfach) geöffnet hat. Da Sie dies nicht selbst mitbekommen haben und auch keine Zeugen dafür aufbringen können, sehe ich darin Probleme.
Soweit Sie selbst kündigen wollen, sollten Sie daher über die angesprochene schriftliche „Abmahnung“ gegenüber den Vermieter nachdenken, ggf. in Verbindung mit einer fristgemäßen Kündigung. § 573 c BGB
hinsichtlich der Kündigungsfristen habe ich Ihnen unten angefügt. Einen Schiedsmann benötigen Sie für eine fristgemäße Kündigung nicht.
Soweit Sie über eine Weiterführung des Mietverhältnisses nachdenken, bietet es sich zudem an, einen eigenen Briefkasten einzurichten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Antwort
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