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Verkauf von Produkten mit eigenem Design, Gewerbeanmeldung

28. März 2020 11:35 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Online-Handel mit selbstgestalteten Designs: Gewerbeanmeldung erforderlich?

Ich bin bereits freiberuflich als Künstler (Kleinunternehmerregelung ohne MWSt-Ausweis) tätig.
Ich möchte nun bei externen Anbietern die Designs meiner Werke auf diverses Merchandise (Tassen, Handyhüllen, Laptophüllen etc.) drucken lassen. Hierzu möchte ich auf meiner Webseite und Social Media Kanälen Beispielbilder der oben genannten Werke zeigen, die auf Anfrage bestellt werden können. Ein Online Shop auf der Webseite ist nicht geplant.

Ist hierfür nun die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 15 Einkommensteuergesetz benennt die Kriterien für ein Gewerbe:

Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden (eigenverantwortliches Handeln, keine Weisungsgebundenheit), sodann fordert das Kriterium der Nachhaltigkeit, dass die Tätigkeit dauerhaft und langfristig auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Gewinnerzielungsabsicht heißt: mit einem Gewerbe wird das Ziel verfolgt, Einnahmen zu generieren, und damit in Zusammenhang steht die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (z.B. Lieferung und Handel mit/von Waren).

Das genannte Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht zeigt, dass auch Werbebanner auf Webseiten schon gewerbepflichtig sein können, denn sie werden regelmäßig mit dem Ziel der Generierung von Einnahmen geschaltet. Dabei spielt die Höhe der Einnahmen keine Rolle, zumal Gewerbetreibende mit geringen Einnahmen durch den jährlichen Freibetrag von 24.500 von der Gewerbesteuer meist verschont bleiben.

Nur für die sog. Urproduktion (etwa Holzschlag) sowie für Selbstständige, die einen Freien Beruf ausüben, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Für diese Berufsgruppen gelten auch bei der Buchführung erleichterte Regeln, sodass eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) bei der jährlichen Steuererklärung ausreicht. Zu den sog. Freien Berufen zählen insbesondere künstlerische, lehrende und ärztliche Tätigkeiten bzw. Fachdienstleistungen. Typische Beispiele für Freiberufler sind Künstler, Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Hebammen oder Autoren. Einen Gewerbeschein brauchen diese Selbstständigen nicht, dafür aber eine spezifische Begabung, die oft eine bestimmte Qualifikation voraussetzt. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium kann so ein sehr sicheres Mittel sein, um den Status Freiberufler vom Finanzamt gewährt zu bekommen (siehe dazu § 18 EStG ).

Es stellt sich also bei Ihnen die Frage, ob Sie im Rahmen Ihrer freien künstlerischen Tätigkeit aktiv werden oder ob der Verkauf von Produkten im Vordergrund steht. Man könnte argumentieren, dass Sie Ihre eigenen Designs verkaufen wollen - allerdings wollen Sie keine Kunstwerke an sich anbieten, sondern mit Ihren Entwürfen gestaltete Alltagsprodukte. Daher empfehle ich Ihnen, mit dieser Frage an das Finanzamt heranzutreten, um kein böses Erwachen zu erleben, wenn Sie auf eine Gewerbeanmeldung verzichten und dann doch jemand auf Sie aufmerksam wird (es gibt bei den Finanzbehörden sog. Stabsstellen, die sich mit dem Aufspüren von Gewerbetreibenden im Internet befassen, so fallen manchmal auch Händler auf eBay auf).

Für alle, die keinen freien Beruf ausüben oder in der Urproduktion tätig sind, ist die Gewerbeanmeldung vor der Aufnahme der Tätigkeit jedenfalls zwingend vorgeschrieben. Die Höhe der Einnahmen und der zeitliche Umfang spielen in der Regel keine Rolle, wenn die Tätigkeit dauerhaft und auf Gewinnerzielung angelegt ist. Sie ist dann quasi per Definition gewerblich und somit anmeldepflichtig. Jeder angehende Selbstständige/Unternehmer trägt selber die Verantwortung, allen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Für das Risiko der Nichtanmeldung und der daraus resultierenden Folgen (Bußgelder und Nachzahlungen) muss jeder gerade stehen, wobei vermeintliche Unwissenheit nicht weiter hilft.

Insofern sollten Sie sich beim Finanzamt rückversichern. Rufen Sie über die Hotline an, schildern Sie Ihren Fall und lassen Sie sich mit der zuständigen Stelle verbinden.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

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