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Verkauf ETW

| 16. Februar 2016 19:12 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo. Meine Bekannte lebt in Ihrer 2 Zi-ETW wert ca. 80000,00€ keine Belastungen und bezieht seit 8 Jahren
Grundsicherungleistungen neben ihrer Witwenrente.
Sie möchte sich nun Wohnortmässig verändern und diese ETW verkaufen und sich eine Wohnung mieten.
Frage: Muss dann die bisher erhaltene Grundsicherungsleistung zurückgezahlt werden.
Wie lange ist Frist bis sie erneut Leistungen Leistungen beantragen kann.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsicherungsleistungen werden nicht zurückgefordert, da ja offensichtliche Bedürfigkeit bestanden hat.

2. Für die Zukunft wird die Zahlung von Sozialleistungen entfallen bis das Vermögen, welches in § 90 SGB XII als Schonvermögen bezeichnet ist.

Da das Geld verbraucht wird, wird es sehr lange dauern, bis wieder Sozialleistungen beantragt werden können.

80.000 € : ( Sozialhilfesatz - eigene Rente)
____________________________________
12 Monate

Je nachdem wie hoch die Aufstockungsleistung war, kann es mehrere Jahre dauern, bis wieder Sozialleistungen beantragt werden können.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2016 | 11:58

Hallo Danke für die Antwort. Leider nicht ganz erschöphfend
Was wäre wenn: Das Geld aus dem Verkaufserlös durch einen Umstand kurz oder Langfristig weg ist.Als Beispiel wäre evtl. Luxeriöse Lebensweise,Schenkung,
Diebstahl, Spiebank oder ähnliches, anzunehmen,ist ja so möglich.
Was sagt dann das Grundsicherungsamt wenn erneut Leistung beantragt werden muss? mit freundlichen Grüssen Alfred Wittig

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2016 | 12:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten.

Ihre Frage lautete: " Wie lange ist Frist bis sie erneut Leistungen Leistungen beantragen kann. "

Hierfür habe ich ein Berechnungsbeispiel gebracht. Dass meine Antwort nicht erschöpfend war, liegt schlicht daran, dass Ihre Frage dies nicht implizierte.

Das Grundsicherungsamt wird dann entgegnen, dass Leistungen abgelehnt werden, weil mit dem Geld Verschwendung betrieben wurde und hierzu gibt es dann Rechtsprechung in Hülle und Fülle ab wann Verschwendung vorliegt oder eben nicht, da es stets auf den Einzelfall und die entsprechenden Lebensumstände ankommt.

Hiernach hatten Sie aber nicht konkret gefragt. Ihnen geht es offenbar um Gestaltungsmöglichkeiten für einen vorzeitigen Verbrauch des Geldes.

Da Sie hierzu auch nichts vorgetragen haben und ich die Implikation, ob und wie das Geld beseite geschafft werden kann, um wieder an Leistungen zu gelangen, als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege nicht unterstützen kann, möchte ich Sie um Ihr Verständnis bitten.

Überdies geht Ihre Nachfrage über das reine Verständnis hinaus und stellt eine neue Frage dar, die ich nach den Regeln des Plattformbetreibes dann nicht beantworten muss.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2016 | 13:12

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