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Verjährungsfrist von Artikel 184 im Strafgesetzbuch

| 27. Januar 2025 16:50 |
Preis: 47,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Liebe Anwälte,

ich habe bereits zu einem Fall hier eine Frage gestellt, in dem es um Nacktheit auf einer Sexchat Seite ab 18 Jahren ging. Diese Seite ist auf Nacktheit und online Sex ausgerichtet und deswegen auch nur für Nutzer ab 18 Jahren freigegeben. Auf dieser Seite war ich Kurzzeitig nackt zu sehen und meine Sorge bestand darin, ob ich mich strafbar gemacht hätte, wenn sich widerrechtlich eine Person unter 18 Jahren dort angemeldet hätte und mich für den Bruchteil einer Sekunde nackt gesehen hätte.
Mir wurde sehr detailliert beschrieben, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich sei und wenn nur theoretisch ein Verstoß gegen Artikel 184 des Strafgesetzbuchs vorliege, also der Verbreitung von Pornographie und dies mit einer Geldstrafe geahndet werde.
Meine Frage zur Beruhigung wäre, kann es denn überhaupt noch zu einem Verfahren kommen? Die Verjährungsfrist, so wie ich es verstanden habe, läge dann bei 3 Jahren bei einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, wie es bei Artikel 184 steht. Also wäre der Vorfall ohnehin verjährt? Oder in welcher Höhe müsste man mit Einer Geldstrafe rechnen?

Beste Grüße!

27. Januar 2025 | 18:21

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zumindest aufgrund Ihrer kurzen Schilderung habe ich ebenso wie der Kollege meine Zweifel, ob hier der Tatbestand des § 184 StGB überhaupt erfüllt ist, allein schon weil es am Vorsatz fehlen dürfte.

Unabhängig davon würde die Tat drei Jahre nach Tatbeendigung verjähren und dann nicht mehr verfolgt werden, siehe § 78 Absatz 3 Nr.5 StGB.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2025 | 17:59

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort! Selbst wenn der hypothetische Fall eingetreten wäre, mich hätte kurz eine Person unter 18 gesehen, wäre es aufgrund des fehlenden Vorsatzes eigentlich keine Straftat. Und da der Fall Anfang 2021 stattfand, wäre dieser ohnehin verjährt.

Sofern ich das alles richtig verstanden habe, besteht dann ja rechtlich kein Grund zur Sorge Mehr, richtig? Außer dass ich besagte Platform nie wieder nutzen werde.
Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2025 | 18:01

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Korrekt, da wird nichts mehr passieren, die Angelegenheit können Sie abhaken.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2025 | 08:06

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Herr Wilking hat meine Frage präzise, detailliert und schnell bearbeitet. Eine sehr zufriedenstellende Beratung!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Januar 2025
5/5,0

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