Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zumindest aufgrund Ihrer kurzen Schilderung habe ich ebenso wie der Kollege meine Zweifel, ob hier der Tatbestand des § 184 StGB überhaupt erfüllt ist, allein schon weil es am Vorsatz fehlen dürfte.
Unabhängig davon würde die Tat drei Jahre nach Tatbeendigung verjähren und dann nicht mehr verfolgt werden, siehe § 78 Absatz 3 Nr.5 StGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort! Selbst wenn der hypothetische Fall eingetreten wäre, mich hätte kurz eine Person unter 18 gesehen, wäre es aufgrund des fehlenden Vorsatzes eigentlich keine Straftat. Und da der Fall Anfang 2021 stattfand, wäre dieser ohnehin verjährt.
Sofern ich das alles richtig verstanden habe, besteht dann ja rechtlich kein Grund zur Sorge Mehr, richtig? Außer dass ich besagte Platform nie wieder nutzen werde.
Beste Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Korrekt, da wird nichts mehr passieren, die Angelegenheit können Sie abhaken.
Mit besten Grüßen