Sehr geehrter Fragesteller,
der zu zahlende Ausgleichsbetrag für die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts ist in § 154 BauGB
geregelt.
Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung [...] zu entrichten (§ 154 Abs. 3 S. 1 BauGB
).
Die Sanierung ist abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen (§ 162
, § 163 BauGB
) gegeben sind.
Da die Gemeinde die Sanierung Ihres Grundstückes für abgeschlossen erklärt hat (§ 163 Abs. 1 S. 1 BauGB
), entsteht die sachliche Ausgleichspflicht in diesem Zeitpunkt.
Die Ausgleichsabgabe ist eine andere (kommunale) Abgabe gemäß § 1 Abs. 2 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 b) KAG sind die Vorschriften über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren der Abgabenordnung (AO) anzuwenden, wobei bei Abgaben die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO
„einheitlich vier Jahre“ beträgt.
Die Festsetzungsfrist beginnt „mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.“ (§ 170 Abs. 1
1. Alternative AO).
Der Ausgleichsbetrag ist mit Erklärung des Abschlusses der Sanierung entstanden, die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Erklärung erhalten haben.
Der Zeitpunkt der Löschung des Sanierungsvermerks spielt für die Verjährung keine Rolle.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
9. Februar 2010
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15:22
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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