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Verjährungfrist für Schiedsmannentscheid wg Baumschnitt

11. März 2025 15:32 |
Preis: 40,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


08:24

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit meinem Nachbarn aus dem Jahr 2012, die den Rückschnitt von Bäumen regelt. Laut Vereinbarung sollte der Rückschnitt innerhalb von fünf Monaten nach Aufforderung durchgeführt werden. In den letzten zwölf Jahren wurde ich jedoch nicht einmal dazu aufgefordert. Nun verlangt mein Nachbar plötzlich, dass ich den Rückschnitt vornehme und möchte den im Widersetzungsfall auch gerichtlich durchsetzen. Ich möchte daher wissen, ob der Anspruch auf Rückschnitt entsprechnd der alten Verinbaurung verjährt ist.

Mit freundlichen Grüßen

11. März 2025 | 16:04

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

der Anspruch auf Rückschnitt wegen beeinträchtigenden Überwuchses nach § 910 BGB verjährt nie.

§ 910 BGB:

"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."

Wenn es aber um andere Vereinbarungen gehen sollte als den Rückschnitt von Überwuchs, dann ist dies durchaus verjährt.

Zur allgemeinen Verhährung von Höhenschnitten, die nicht den Überwuchs betreffen, vertiefend:

https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis-gold/grenzabstand-fuer-baeume-straeucher-und-hecken-8-die-ausschlussfrist-fuer-den-beseitigungs-und-rueckschnittsanspruch_idesk_PI44806_HI11868839.html#:~:text=Damit%20verj%C3%A4hrt%20der%20Anspruch%20auf,bei%20%C3%9Cberschreiten%20von%202%20m.&text=Ablauf%20des%20Jahres%2C%20in%20dem%20die%20Geh%C3%B6lze%20%C3%BCber,H%C3%B6he%20hinauswachsen%20(bei%20Beseitigungsanspruch).&text=10%20Jahre-,Ablauf%20des%20Jahres%2C%20in%20dem%20die%20Geh%C3%B6lze%20%C3%BCber,H%C3%B6he%20hinauswachsen%20(bei%20R%C3%BCckschnittsanspruch).

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeher


Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2025 | 00:27

Vielen Dank. Zum Verständnis: den über die Grenze ragenden Überwuchs muss ich nur senkrecht wegnehmen (nicht im 1/3 Abstand schräg), der Höhenzuwachs, da ungemahnt, ist verjährt? Danke für die Klärung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2025 | 08:24

1) Richtig.

2) Stimmt auch. ist verjährt.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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