Sehr geehrter Fragensteller,
der Anspruch auf Rückschnitt wegen beeinträchtigenden Überwuchses nach § 910 BGB verjährt nie.
§ 910 BGB:
"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."
Wenn es aber um andere Vereinbarungen gehen sollte als den Rückschnitt von Überwuchs, dann ist dies durchaus verjährt.
Zur allgemeinen Verhährung von Höhenschnitten, die nicht den Überwuchs betreffen, vertiefend:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis-gold/grenzabstand-fuer-baeume-straeucher-und-hecken-8-die-ausschlussfrist-fuer-den-beseitigungs-und-rueckschnittsanspruch_idesk_PI44806_HI11868839.html#:~:text=Damit%20verj%C3%A4hrt%20der%20Anspruch%20auf,bei%20%C3%9Cberschreiten%20von%202%20m.&text=Ablauf%20des%20Jahres%2C%20in%20dem%20die%20Geh%C3%B6lze%20%C3%BCber,H%C3%B6he%20hinauswachsen%20(bei%20Beseitigungsanspruch).&text=10%20Jahre-,Ablauf%20des%20Jahres%2C%20in%20dem%20die%20Geh%C3%B6lze%20%C3%BCber,H%C3%B6he%20hinauswachsen%20(bei%20R%C3%BCckschnittsanspruch).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeher
Antwort
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Vielen Dank. Zum Verständnis: den über die Grenze ragenden Überwuchs muss ich nur senkrecht wegnehmen (nicht im 1/3 Abstand schräg), der Höhenzuwachs, da ungemahnt, ist verjährt? Danke für die Klärung.
1) Richtig.
2) Stimmt auch. ist verjährt.
MfG RA Saeger