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Verjährung von Unterhaltsvorschussvorderungen

29. April 2006 11:22 |
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Familienrecht


Ich habe im Februar 1999 eine Rechnung vom Jugendamt bekommen, wo ich den Unterhaltsvorschuss, den meine Tochter bekommen hatte, zurückzahlen sollte. Jetzt im April 2006 bekam ich wieder einen Brief, das ich die Rechnung noch nicht beglichen hätte. Da es nun mittlerweile 7 Jahre her ist, kann ich dies nicht mehr nachvollziehen (wie hoch der Betrag war und ob ich gezahlt habe), da ich Kontoauszüge und Rechnungen nur 3 Jahre aufhebe. Es liegt eine Vaterschaftsanerkennung und eine Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung auf Regelunterhaltsbasis bei mir vor und lebe seid 1999 mit der Kindsmutter zusammen. Nun zu meiner Frage: Ist diese Rechnung von 1999 verjährt und wenn ja, auf welchen Paragraphen kann ich mich stützen.

Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die von Ihnen geschilderte "Rechnung" wird wahrscheinlich ein Bescheid, also ein Verwaltungsakt, gewesen sein. Einem solchen Verwaltungsakt kommt eine Titelfunktion zu, was bedeutet, dass die Behörde aus diesem Bescheid ohne weiteres vollstrecken darf. Insbesondere muss kein Gericht angerufen werden.

Dieser Verwaltungsakt führt zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Unterhaltsansprüche können daher noch gegen Sie geltend gemacht werden.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Mitteilung machen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Pilgermann, Rechtsanwalt

---

§ 53 VwVfG Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

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