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Verjährung § 548 BGB, Mietrecht

3. Februar 2012 13:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jörg Salzwedel

Sehr geehrte Damen u. Herren,

ich habe im Abnahmeprotokoll bei Auszug aus einer Mietwohnung als Mieter im Jan. 2011 einen Fleck auf dem PVC-Belag in einem Zimmer unter dem Punkt: "Schäden zu Lasten des Mieters" durch meine Unterschrift bestätigt. Mehr als 7 Monate später verlangt der Vermieter die Kosten für eine Neuverlegung des gesamten PVC-Belages für dieses Zimmer mit der Begründung: Ich hätte durch meine damalige Unterschrift im Wohnungsabnahmeprotokoll den Schaden anerkannt. Zwischen dem Abnahmeprotokoll im Jan. 2011 und der Forderung des Vermieters die Kosten eines neuen PVC-Belages zu zahlen sind 7 Monate ohne jeglichen weiteren Kontakt zwischen mir und dem damaligen Vermieter vergangen.

Meine Fragen an Sie:

1. Ist diese Forderung des Vermieters nach § 548 BGB bereits nach 6 Monaten verjährt ? Bezieht sich dieser Paragraph nur auf Mängel, die der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache noch selbst feststellt oder erstreckt er sich auch auf solche Mängel, die bereits bei Wohnungsrückgabe im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind ?

2. Habe ich eine Verpflichtung abgegeben, den Schaden am PVC-Belag zu beheben oder alternativ als Schadensersatz den gesamten PVC-Belag für dieses Zimmer zu bezahlen mit meiner Unterschrift im Rückgabeprotokoll unter dem Punkt: "Schäden zu Lasten des Mieters" ? Weitere Formulierungen sind im Abnahmeprotokoll nicht vorhanden.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner 2 Fragen.

Grüße aus Brandenburg

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Verjährungsfrist des § 548 BGB bezieht sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die er gegen den Mieter aus dem Mierverhöltnis wegen Mängel bei der Rückgabe hat.

Diese verjähren in 6 Monaten, wenn er diese nicht vorher gerichtlich geltend macht (z.B. durch Mahnbescheid oder Klagererhebung), sodass Sie nach Ablauf von über 7 Monate keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt

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