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16. Juli 2007 20:33 |
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Internetauktionen


Hallo

wir haben einen Internetshop in ebay. Seit geraumer Zeit verkauft ein anderer Händler die gleiche Ware wie wir nur mit seinem Logo.
Da der Name genauso klingt wie ein berühmter Designer, verkauft er das doppelte wie wir. Er täuscht die Kunden in dem er seine Ware mit "Made in America" anpreist, obwohl sie eigentlich aus China stammt. Jetzt meine Frage, ist es erlaubt, einen Hinweis in unserer Auktion zu schreiben wie. z.B. Gleicher Hersteller und gleicher Lieferant wie .........
Das wir den gleichen Lieferant haben haben wir schriftlich und ausversehen hat uns der Lieferant auch die Ware unseres Konkurrenten gesendt.
Vielen Dank für die schnelle beantwortung

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Sie in Bezug auf Ihren Konkurrenten auf den gleichen Herstller bzw. Lieferanten verweisen.
Der Hinweis darf allerdings nicht zu einer Verwechslung führen, d.h. es darf nicht derart formuliert werden, als dass die Gefahr besteht, die Produkte wären identisch. Es muss eine Unterscheidung erkennbar bleiben.

Weiterhin darf nicht der Eindruck entstehen, als dass Sie selber der Hersteller wären ( z. B. "direkt vom Hersteller XY ").


Sofern der Konkurrent darüber hinaus unwahre Angabe bezüglich der Herstellung macht, können Sie diesen Abmahnen und Ihn zum Unterlassen aufforderen. Gerne stehen ich Ihnen hierfür außerhalb dieser Online-Anfrage zur Verfügung, um die unwahre Bezeichnung "Made in America" zu unterbinden.

Grundsätzlich erscheint es aber sinnvoll einen Internetshop aufgrund der starken Konkurrenz und der damit verbundenen hohen Abmahnquote der Konkurrenz, im Einzelfall konkret überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundliche Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2007 | 15:26

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir hätten außerdem noch eine Frage, die wir leider vergessen hatten zu stellen!

Unsere Konkurrenten zeichnen die Artikel mit UVP 999 Euro aus. Letzendlich werden diese Produkte dann aber nur mit einem Soforkaufpreis von 299 Euro oder als Auktion ab 90 Euro.

Ist das i.O. dass man den Kunden diese hohe unverbindliche Preisempfehlung "vorgaugelt" um anschließend höhere Preise zu erzielen.

Wie verhält sich hier die rechtliche Lage.

Müssen die Preise irgendwo tatsächlich mit den hohen UVP´s angeboten werden um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Vielen Dank

mfg


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2007 | 15:41

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre "Nachfrage" wie folgt:

Die unverbindliche Preisempfehlung muss durch den Hersteller benannt werden.
Ist dies nicht der Fall und der Konkurrent "erfindet" die unverbindliche Preisempfehlung, so haben können Sie den Konkurrenten auch in diesem Punkt abmahnen.

Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 16. Juli 2007 | 21:33

Selbstverständlich darf durch Ihren Verweis auch nicht der Eindruck entstehen, als dass Ihre Ware ebenfalls aus den USA stammt, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht.
Sollte dies Ihr Ziel sein, durch einen Querverweis selber über das Herkunftsland zu täuschen, so ist dies naturgemäß auch unzulässig, da Sie sich dann - vergleichbar Ihrem Konkurrenten -ebenfalls wettbewerbswidrig verhalten.
Der Geschäftsverkehr darf nicht getäuscht worden.
Zur Klarstellung meiner obigen Antwort ergänze ich somit, dass der Verweis natürlich nur zulässig ist, wenn Sie dadurch nicht selber über das Herkunftsland täuschen.

Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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