Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Ihre Motivation kann ich zwar durchaus nachvollziehen, ob Sie sich hierfür allerdings des Strafrechts bedienen sollten, erscheint zweifelhaft.
Vorrangiger Adressat Ihres Anliegens ist sicherlich das zuständige Jugendamt oder auch als stärkeres Mittel das Familiengericht. Um allerdings beim Gericht zum Beispiel einen Antrag auf Vormundschaft, Übertragung des Sorgerechts etc. überhaupt mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg stellen zu können, benötigen Sie BEWEISE für Ihre Vermutungen. Dieses gilt in noch stärkerem Masse für eine Strafanzeige. Die grundsätzlich nach Ihrem Vortrag in Betracht kommenden Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) habe ich Ihnen unten angefügt und erlaube mir den Hinweis, dass Ihre Tochter nach der strafrechtlichen Definition kein „Kind“ sondern bereits „Jugendliche“ ist. Doch besteht bei einer Strafanzeige „ohne Substanz“ die Gefahr, dass die Ermittlungen gegen den Freund gleich wieder eingestellt werden. Wenn dieser dann davon erfährt und das Ihrer Tochter mitteilt, dürfte sich das Verhältnis zur ihr noch verschlechtern. Weiter besteht die Gefahr der Gegenanzeige wegen Verleumdung, Beleidigung pp. Grundsätzlich müsste bei allen Sexualdelikten zunächst einmal der Beweis der sexuellen Handlung (nach der Definition „von einer Erheblichkeit“) gelingen. Wenn sich der Freund dahingehend einlassen sollte, es handele sich (noch) um eine rein „platonische“ Freundschaft, wird auch hier die Einstellung erfolgen. Bei der Mutter käme eine Täterschaft überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Freund sich nachweislich strafbar gemacht hat und die Mutter dieses wusste oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hier verweise ich aber auf § 180 Absatz 1 Satz 2 StGB
im Hinblick auf die Sorgeberechtigung.
Um mehr „Einblick“ aber auch Einflussnahme in und auf das Leben Ihrer Tochter bekommen zu können, rate ich in einem ersten Schritt dazu, einen Antrag auf gemeinsame Sorge zu stellen. Zwar hat die Kindesmutter bei unehelichen Kindern diese grundsätzlich allein, jedoch kann Ihr Antrag durchaus dann erfolgreich sein, wenn dieses dem Kindeswohl entspricht. Hier wiederum spielen die Lebensumstände und der Lebenswandel eine Rolle und auch die Einschätzung des Jugendamtes, wobei wir wieder am Anfang meiner Empfehlung sind.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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