Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung hat ein Mitarbeiter des Ordnungsamts Sie nach einem Parkverstoß bis zu Ihrer Wohnung verfolgt und Sie über Ihr "Vergehen" aufgeklärt. Hierzu eine rechtliche Einschätzung:
Mitarbeiter des Ordnungsamts sind im Grundsatz befugt, Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs wie etwa Parkverstöße zu verfolgen. In Ihrem Fall ging es dem Mitarbeiter des Ordnungsamts aber offensichtlich nicht darum, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Vielmehr wollte er Sie lediglich über Ihr ordnungswidriges Verhalten belehren. Für eine Verfolgungsfahrt ausschließlich zu diesem Zweck sehe ich keine Befugnis. Unabhängig davon war diese Maßnahme unangemessen. Eine Verfolgung durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamts bis zur Wohnung ist durchaus belastend und steht in keinem Verhältnis zu dem Zweck, Sie darüber aufzuklären, die beschriebene Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Zu diesem Ergebnis könnte man selbst dann kommen, wenn es dem Bediensteten darum gegangen wäre, gegen Sie wegen dieser Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu verhängen. Insoweit könnte das
Nachfahren bis zu Ihrer Wohnung auch mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig gewesen sein, da die Anschrift eines Fahrzeughalters in der Regel problemlos über eine Abfrage des Kennzeichens beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ermittelt werden kann.
Sollten Sie sich durch das Verhalten des Mitarbeiters in Ihrer Privatsphäre beeinträchtigt fühlen, können Sie bei der zuständigen Behörde Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.
Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Bei Bedarf können Sie ohne Weiteres von der (kostenfreien) Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
25. Januar 2025
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02:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
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