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Verfolgung durch Ordnungsamt

24. Januar 2025 23:53 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Wohne in Baden Württemberg. Mir ist jemand vom Ordnungsamt mit seinem blau-weissen Wagen nach dem Falschparken vor einer Apotheke bis nach Hause gefolgt und mich über mein Vergehen aufzuklären. Wohlgemerkt hat mich der Herr beim Vorbeifahren entdeckt und ist nicht zu Fuss unterwegs gewesen. Frage, hat das Ordnungsamt das Recht mich bis nach Hause bei Parkverstößen zu verfolgen? Also wie die Polizei?

Danke und VG aus Blaustein bei Ulm

25. Januar 2025 | 02:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung hat ein Mitarbeiter des Ordnungsamts Sie nach einem Parkverstoß bis zu Ihrer Wohnung verfolgt und Sie über Ihr "Vergehen" aufgeklärt. Hierzu eine rechtliche Einschätzung:

Mitarbeiter des Ordnungsamts sind im Grundsatz befugt, Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs wie etwa Parkverstöße zu verfolgen. In Ihrem Fall ging es dem Mitarbeiter des Ordnungsamts aber offensichtlich nicht darum, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Vielmehr wollte er Sie lediglich über Ihr ordnungswidriges Verhalten belehren. Für eine Verfolgungsfahrt ausschließlich zu diesem Zweck sehe ich keine Befugnis. Unabhängig davon war diese Maßnahme unangemessen. Eine Verfolgung durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamts bis zur Wohnung ist durchaus belastend und steht in keinem Verhältnis zu dem Zweck, Sie darüber aufzuklären, die beschriebene Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Zu diesem Ergebnis könnte man selbst dann kommen, wenn es dem Bediensteten darum gegangen wäre, gegen Sie wegen dieser Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu verhängen. Insoweit könnte das
Nachfahren bis zu Ihrer Wohnung auch mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig gewesen sein, da die Anschrift eines Fahrzeughalters in der Regel problemlos über eine Abfrage des Kennzeichens beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ermittelt werden kann.

Sollten Sie sich durch das Verhalten des Mitarbeiters in Ihrer Privatsphäre beeinträchtigt fühlen, können Sie bei der zuständigen Behörde Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.

Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Bei Bedarf können Sie ohne Weiteres von der (kostenfreien) Nachfragefunktion Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Wünschmann
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON

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