Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 sowie vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - entschieden, dass der Resturlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den bestehenden Urlaubsanspruch und auf den drohenden Verfall des Resturlaubs hingewiesen hat. Bleibt der Hinweis aus, tritt der nicht verbrauchte Urlaub zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu. Die Beweislast für den Hinweis trägt der Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
1. März 2023
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19:00
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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