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Verfälschung des Abnahmeprotokolls und der Bauverträge

28. Februar 2011 16:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten vor sechs Jahren mit einer Baufirma gebaut und forderten vor einem Jahr (kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist) von der Baufirma nochmals eine Kopie der Abnahme und des Buavertrages. Diese wurde uns - da sich die Firma nicht regte - über ein Anwaltsbüro, welches wir eingeschaltet hatten, geschickt. Allerdings gab es hier Abweichungen von den uns vorliegenden Originalen. Da Mitarbeiter der Firma bei uns im Ort in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, wollte meine Frau auf Schritte unsererseits verzichten. Dies führte zu erheblichen Spannungen in der Familie. Ich wollte jetzt nachfragen, ob es überhaupt noch die Möglichkeit gibt, Anzeige wegen Urkundenverfälschung zu erstatten. (Könnte sich jetzt die Baufirma darauf berufen, sie habe - nach dem Ende der Gewährleistungsfrist - keine Unterlagen mehr?)

Vielen Dank im Voraus!

28. Februar 2011 | 17:17

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Ob hier eine Urkundenfälschung vorliegt kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts leider nicht abschließend beurteilen.

Eine Strafanzeige macht im allgemeinen aber nur dann Sinn, wenn die vermeintliche Straftat noch nicht verjährt ist.

Eine Urkundenfälschung ( eine Ausnahme besteht bei einem besonders schweren Fall, wofür ich nach ihrer Schilderung aber keine Anhaltspunkte habe) verjährt grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren gerechnet ab Tatbegehung.

Eine Strafanzeige macht also nur dann Sinn, wenn die Verfälschung der Unterlagen nicht länger als fünf Jahre her ist.

Unterstellt aber es würde zu einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung kommen, so müsste die Firma bzw. der verantwortliche Inhaber sich nicht selber belasten als Beschuldigter und dürfte schweigen,müsste sich also zu den Vorwürfen grundsätzlich nicht äußern.

Sollte die Firma aber die betreffenden Unterlagen nicht mehr vorliegen haben,so könnten die Staatsanwaltschaft im Falle eines Strafverfahrens ein Beweisroblem haben, was zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Mangel an Beweisen gem. § 170 Abs. 2 StPO führen könnte

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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