Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie eine Abrede über die Entrichtung der Vergütung durch Ihren Vertragspartner nicht getroffen haben, gilt nach § 632 BGB
die übliche Vergütung als vereinbart.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist grundsätzlich zu fragen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.
Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat (vgl. § 154 BGB
).
Diese Auslegungsregel ist allerdings widerlegt, wenn sich die Parteien erkennbar binden wollen, insbesondere, wenn sie - wie in Ihrem Fall - im beiderseitigen Einvernehmen mit der tatsächlichen Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.
Für den Fall, dass der Auftraggeber das Vertragsverhältnis gefährdet und Ihnen die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, können Sie den Vertrag wegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Teilen Sie bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfrage mit, über welche Modalitäten Sie sich überhaupt geeinigt haben.
Wenn Sie am Vertrag festhalten wollen, müsste mit dem Auftraggeber über die entsprechenden Änderungen verhandelt werden.
Hierbei sollten Sie die Dienste eines Kollegen in Anspruch nehmen. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall mögen Sie bitte unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse Kontakt mit mir aufnehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 16.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
16.01.2008
|
22:17
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth