Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass § 205 vvg als Lex Specialis den § 40 als die allgemeinere Vorschrift verdrängt. Die Regelungsdichte des § 205, vorallem Absatz 3, ist insofern eindeutig. Vorallem passen auch die allgemeine Frist des § 40 sowie die wirklich deutlichen Rechtsfolgen des 205 nicht. Gleichwohl würde ich (ggf. gibt es in der Kommentarliteratur dazu nich eine Idee) Montag ggf. Nich nachtragen. Aber mit ist auch keinerlei abweichende Rechtsprechung dazu bekannt. Tut mir leid!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Hellmann,
vielen Dank für die Auskunft. Die Begründung ist nachvollziehbar. Können Sie in der Kommentarliteratur noch etwas Hilfreiches finden?
Ich melde mich morgen. Eine E-Mail wäre super! Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
§ 205 ist hier lex specialis, da § 40 nur den Fall regelt, dass ein vertraglich vorbehaltenes Erhöhungsrecht besteht. Davon abzugrenzen bleibt das gesetzliche Erhöhungsrecht nach § 205. Bei gesetzlichen Regelungen eines Erhöhungsrechts geht das Gesetz davon aus, dass der VN weniger schutzwürdig ist. Jedenfalls gibt es keine einschränkende Rechtsprechung (vgl. die Diskussion bei der Hinweispflicht auf einen Nachversicherer nach Abs. VI). Es bleibt leider bei den ursprünglichen Ausführungen.
mfg Hellmann