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Verdrängt §205 den §40 VVG in Sachen Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht?

4. Mai 2018 17:07 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Zusammenfassung

Das Sonderkündigungsrecht des § 205 vvg verdrängt als Lex Specialis den §40 VVG als die speziellere Vorschrift - mit sehr fein ausdifferenzierten Regelungen. Daher besteht auch keine Hinweispflicht auf ein Sonderkündigungsrecht nach Prämienerhöhung.

Meine private Zahnzusatzversicherung hat den Beitrag zum 1.5.2017 erhöht. Die Leistung ist unverändert geblieben. Im Ankündigungsschreiben wie auch im Beiblatt wird nicht auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Solch ein Hinweis wird aber von §40 Abs. 1 Satz 2 VVG gefordert.
Daraufhin habe ich der Versicherung am 28.4.2018 eine fristlose Kündigung zugeschickt mit dem Hinweis, dass das Sonderkündigungsrecht weiterhin besteht weil nicht darauf hingewiesen wurde. (Vgl. AG Charlottenburg, Urteil v. 02.10.2012, Az. 235 C 158/12 ).
Nun schreibt mir die Versicherung aber:
"Sie möchten Ihren Vertrag fristlos kündigen und beziehen sich in diesem Zusammenhang auf §40 Abs. 1 Satz 2 des VVG .
Ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragsanpassungen für den Bereich der Krankenversicherung ist in §205 Abs. 4 VVG gesondert geregelt. Dieser verdrängt den §40 VVG in seinem Anwendungsbereich.
Da der §205 Abs. 4 VVG keine Hinweispflicht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht beinhaltet, sind wir auch nicht dazu verpflichtet, in unserer Mitteilung zur Beitragsanpassung darauf aufmerksam zu machen. Eine fristlose Aufhebung ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich."
Ist diese Begründung stichhaltig und zwingend? §40 steht im VVG unter "Vorschriften für alle Versicherungszweige", also gilt er grundsätzlich doch auch für eine Zahnzusatzversicherung. Ist es nicht so, dass §205 lediglich die Frist anders bestimmt als §40?
Muss ich mich mit der Ablehnung der Sonderkündigung abfinden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass § 205 vvg als Lex Specialis den § 40 als die allgemeinere Vorschrift verdrängt. Die Regelungsdichte des § 205, vorallem Absatz 3, ist insofern eindeutig. Vorallem passen auch die allgemeine Frist des § 40 sowie die wirklich deutlichen Rechtsfolgen des 205 nicht. Gleichwohl würde ich (ggf. gibt es in der Kommentarliteratur dazu nich eine Idee) Montag ggf. Nich nachtragen. Aber mit ist auch keinerlei abweichende Rechtsprechung dazu bekannt. Tut mir leid!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2018 | 09:48

Hallo Herr Hellmann,
vielen Dank für die Auskunft. Die Begründung ist nachvollziehbar. Können Sie in der Kommentarliteratur noch etwas Hilfreiches finden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2018 | 19:34

Ich melde mich morgen. Eine E-Mail wäre super! Danke!

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 7. Mai 2018 | 12:06

Guten Tag,

§ 205 ist hier lex specialis, da § 40 nur den Fall regelt, dass ein vertraglich vorbehaltenes Erhöhungsrecht besteht. Davon abzugrenzen bleibt das gesetzliche Erhöhungsrecht nach § 205. Bei gesetzlichen Regelungen eines Erhöhungsrechts geht das Gesetz davon aus, dass der VN weniger schutzwürdig ist. Jedenfalls gibt es keine einschränkende Rechtsprechung (vgl. die Diskussion bei der Hinweispflicht auf einen Nachversicherer nach Abs. VI). Es bleibt leider bei den ursprünglichen Ausführungen.

mfg Hellmann

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