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Verdacht Scheinselbständigkeit?

10. Mai 2024 16:22 |
Preis: 200,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Medizinphysikexperte und arbeite in einer Beschäftigung, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Nebenbei betreibe ich ein Gewerbe als Medizinphysikexperte und bemühe mich darum, neue Kunden zu gewinnen. Bisher habe ich zwei Kunden.

Einer dieser Kunden möchte die gesamte Abteilung für Medizinische Physik (MVZ Strahlentherapie) auslagern, da er nicht über ausreichend eigenes Personal verfügt und es bevorzugt, die Aufgaben extern zu vergeben.

Zusätzlich zu mir werde ich zwei weitere Medizinphysikexperten (ebenfalls sozialversicherungspflichtig) und eine Büroaushilfe einstellen.

Wir planen, unsere Dienste mehreren Kunden anzubieten.

Wir erwarten Einnahmen in Höhe von 320.000 € pro Jahr.

Nun stellt sich die Frage nach der Scheinselbständigkeit.

Gibt es darauf einen Verdacht? Hier sind einige Anhaltspunkte:

- Alle Mitarbeiter, einschließlich mir, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt, und die Rentenversicherungsbeiträge sowie alle anderen Versicherungsbeiträge werden abgeführt.
- Wir haben Freiheit und Flexibilität in der Organisation unserer Arbeit.
- Wir haben nicht nur einen Kunden, sondern bereits mehrere, und wir sind aktiv darum bemüht, weitere Kunden zu gewinnen.
- Wir verfügen über eine eigene Website, ein Firmenschild, Arbeitskleidung mit unserem Logo und Briefpapier mit unserem Firmennamen. Zudem haben wir Verträge mit Steuerberatern, Berufshaftpflichtversicherungen und IT-Support.
- Wir sind nicht dazu verpflichtet, regelmäßig über unsere Arbeit zu berichten oder jeden Handgriff zu dokumentieren, was gegen eine Scheinselbständigkeit spricht.
- Unsere Tätigkeiten unterliegen den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, was jedoch für die Arbeit als Medizinphysikexperte in der Strahlentherapie und Röntgendiagnostik üblich ist.
- Die Einbindung in den betrieblichen Ablauf ist aufgrund der Strahlenschutzverordnung und des Strahlenschutzgesetzes für selbstständige Unternehmen, in denen Medizinphysikexperten tätig sind, unumgänglich und somit kein ausschlaggebendes Kriterium für Scheinselbständigkeit.

Wie schätzen Sie das Ganze auf Verdacht auf Scheinselbständigkeit, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind?

10. Mai 2024 | 17:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Darstellung wird keine Scheinselbständigkeit vorliegen.

Die Industrie-und Handelskammern führen in ihren Ausführungen zu diesem Problem die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale auf:

Zitat:

Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen"
Pflicht zum Repart gegenüber dem Auftraggeber
Feste Bezüge
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern


Diese aufgeführten Punkte treffen auf Sie nach Ihren umfangreichen Darstellungen nicht zu.

Ihre Vermutung, dass alleine wegen der Einbindung aufgrund der zwingenden Beachtung der Strahlenschutzverordnung und des Strahlenschutzgesetzes keine Scheinselbständigkeit anzunehmen ist, ist zutreffend. Die Beachtung vorhandener gesetzlicher Vorschriften im Arbeitsablauf ist völlig losgelöst von der Beurteilung der Scheinselbständigkeit.

Von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass Sie für andere Kunden tätig sind und zwei weitere Medizinphysikexperten und eine Büroaushilfe einstellen werden.

Die Scheinselbständigkeit ist für Sie nicht das Problem.

Ein anderes Problem kann auftreten.

Sie befinden sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ich vermute, dass Ihre Selbstständigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Für diese Nebentätigkeit müssen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, weil diese bereits über Ihr Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden.

Aber angesichts der zu erwartenden Einnahmen bestehen schon Zweifel, ob noch von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden kann. Das hängt davon ab, ob nun die angedachte nebenberufliche Selbstständigkeit Ihre Haupteinnahme ist. In diesem Fall liegt keine nebenberufliche Selbständigkeit mehr vor und Sie werden krankenversicherungspflichtig.

Das alles Entscheidende ist dabei aber, dass Sie zwei Mitarbeiter einstellen wollen. In diesem Fall sind Sie hauptberuflich selbständig und damit versicherungspflichtig.

Es wäre sicher sinnvoll, wenn Sie dieses mit Ihrer Krankenversicherung unverzüglich abklären.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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