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Verbringungsverbot EU-Lebensmittel auch für Verbraucher?

| 3. Juni 2012 08:21 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Hallo,

nach § 53 LFGB besteht ein Verbringungsverbot für Lebensmittel, die nicht den Richtlinien des LFGB entsprechen.
§ 54 hingegen nimmt davon als Ausnahme verkehrsfähige Produkte aus der EU aus.
In § 54, Satz 2 (2) wird widerum gesagt, dass vom LFGB abweichende Produkte eine Allgemeinverfügung benötigen.

Was gilt dann für einen gewöhnlichen EU-Verbraucher? Muss dieser etwa vor einem Kauf eines Lebensmittels/Nahrungsergänzungsmittel aus der EU sich eine Allgemeinverfügung einholen? Oder gilt das nur für einen Inverkehrbringer?
Ein Inverkehrbringen wäre beim Verbraucher ausgeschlossen, es ginge lediglich um den Eigengebrauch.

3. Juni 2012 | 10:20

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In der EU gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Das bedeutet, dass alle Lebensmittel, die den deutschen Vorschriften nicht entsprechen, sich aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden, auch in Deutschland und andere Mitgliedstaaten eingeführt werden dürfen. In § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LFGB wird diese Regelung jedoch eingeschränkt. Produkte, die den deutschen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, sind nur dann verkehrsfähig, wenn hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen worden ist.

Soweit die Produkte aber nur für den Eigengebrauch bestimmt sind, stehen diese außerhalb des gewerbsmäßigen Verkehrs, so dass die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen – abgesehen von den ohnedies nicht ausgenommenen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit – nicht anzuwenden sind. Da diese Produkte ja nicht an Verbraucher weitergegeben werden, sind die verbraucherschützenden Regelungen des LFGB insoweit nicht einschlägig. Dies ergibt sich im Einzelfall auch aus den Ausnahmeregelungen des § 18 Absatz 1 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV), insbesondere den Nr. 6 - 10. Bei einer Einfuhr für den privaten Eigengebrauch muss daher regelmäßig keine Allgemeinverfügung eingeholt werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2012 | 10:25

Danke schonmal für ihre Antwort.
Eine Nachfrage habe ich aber noch:

Gilt der von ihnen beschriebene Sachverhalt auch für den Kauf eines Lebensmittels über das Internet, also, wenn z.B. ein Deutscher Verbraucher ein Produkt aus der EU (bspw. England) online kauft und sich liefern lässt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2012 | 10:44

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wenn sich das Angebot des Händlers aus dem EU-Ausland ausdrücklich auch an deutsche Verbraucher richtet, ist der Händler insoweit auch verantwortlich für das Verbringen der Produkte ins Inland und damit auch für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2012 | 13:30

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