Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In der EU gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Das bedeutet, dass alle Lebensmittel, die den deutschen Vorschriften nicht entsprechen, sich aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden, auch in Deutschland und andere Mitgliedstaaten eingeführt werden dürfen. In § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LFGB
wird diese Regelung jedoch eingeschränkt. Produkte, die den deutschen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, sind nur dann verkehrsfähig, wenn hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen worden ist.
Soweit die Produkte aber nur für den Eigengebrauch bestimmt sind, stehen diese außerhalb des gewerbsmäßigen Verkehrs, so dass die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen – abgesehen von den ohnedies nicht ausgenommenen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit – nicht anzuwenden sind. Da diese Produkte ja nicht an Verbraucher weitergegeben werden, sind die verbraucherschützenden Regelungen des LFGB insoweit nicht einschlägig. Dies ergibt sich im Einzelfall auch aus den Ausnahmeregelungen des § 18 Absatz 1 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV), insbesondere den Nr. 6 - 10. Bei einer Einfuhr für den privaten Eigengebrauch muss daher regelmäßig keine Allgemeinverfügung eingeholt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke schonmal für ihre Antwort.
Eine Nachfrage habe ich aber noch:
Gilt der von ihnen beschriebene Sachverhalt auch für den Kauf eines Lebensmittels über das Internet, also, wenn z.B. ein Deutscher Verbraucher ein Produkt aus der EU (bspw. England) online kauft und sich liefern lässt?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn sich das Angebot des Händlers aus dem EU-Ausland ausdrücklich auch an deutsche Verbraucher richtet, ist der Händler insoweit auch verantwortlich für das Verbringen der Produkte ins Inland und damit auch für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen