Guten Abend,
auf Grundlage Ihrer Schilderung spricht vieles dafür, dass zwischen Ihnen und der Kundin ein wirksamer Dienstvertrag nach § 611 BGB zustande gekommen ist. Die Buchungsanfrage über das Webformular stellt ein rechtlich relevantes Angebot dar, das Sie durch Ihre telefonische Zusage angenommen haben. Die daraufhin folgende E-Mail der Kundin bestätigt diese Vereinbarung unter Nennung aller wesentlichen Vertragsbestandteile: Termin, Dauer, Ort und Höhe der Gage. Aus rechtlicher Sicht dürfte damit jedoch ein konkludenter Vertragsschluss vorliegen, auch wenn kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wurde. Im Bereich freiberuflicher Künstler ist dies üblich und rechtlich anerkannt. (Ähnlich wie beim Brötchenkauf beim Bäcker oder beim Zusteigen einer U-Bahn in der Praxis auch kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird).
Die spätere Absage durch die Kundin stellt eine sogenannte „freie Kündigung" im Sinne des § 648 Satz 1 BGB dar. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei Dienstverträgen das Recht zu, den Vertrag jederzeit zu kündigen – allerdings mit der Folge, dass Sie als Auftragnehmer nach § 648 Satz 2 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielter Einnahmen.
In der Praxis bedeutet das, dass Sie dürfen die volle Gage verlangen dürfen, sofern Sie nachweisen können, dass Sie durch die Absage einen wirtschaftlichen Nachteil haben und den Termin nicht anderweitig nutzen konnten. Haben Sie beispielsweise anderen Interessenten für denselben Zeitraum abgesagt oder besteht eine geringe Chance auf Ersatzaufträge, spricht das für Ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe. Mögliche ersparte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten oder technischer Aufwand) müssten in Abzug gebracht werden, sofern sie konkret beziffert werden können. Diese belaufen sich in solchen Fällen erfahrungsgemäß auf 10 bis 20 % der Gage, wenn keine außergewöhnlichen Kosten eingeplant waren.
Wenn Sie Ihre Forderung geltend machen wollen, sollten Sie der Kundin zunächst eine freundliche, aber bestimmte Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung über die vereinbarte Gage abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zusenden. Sollte sie nicht zahlen, könnten Sie die Forderung gerichtlich geltend machen – beispielsweise über das Mahnverfahren. Die Erfolgsaussichten stünden in einem solchen Fall nicht schlecht, insbesondere wenn Sie die Kommunikation dokumentieren können.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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