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Veranstaltungsabsage Schadenersatz Musiker

| 15. Mai 2025 17:21 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin freiberuflicher Musiker. Am 8.3.25 erhielt ich über das Formular auf meiner Webseite eine Buchungsanfrage für eine private Geburtstagsfeier. Die Modalitäten wurden telefonisch besprochen und die Kundin bedankte sich in einer, dem Telefonat folgenden E-Mail für meine Zusage zur Veranstaltung unter nochmaliger Nennung der vereinbarten Gage:

Zitat:
"...Hallo Rik,
Danke für Deine Zusage für den 08.08.2025 von ca.16:00 - 18:30 Uhr im Western Inn in Klipphausen.
Gage: xxx€ (Anmerkung: hier steht die vereinbarte Gage)

Bis zum Sommer
(Vorname, Nachname der Kundin)
TEL: xxxx/xxxxxx..."

Zitat Ende

Heute, am 15.05.2025 erhielt ich eine Absage der Buchung mit folgender Begründung:

Zitat:
"...Hallo Rik,
Leider mussten wir die Geburtstagsfeier am 08.08.2025 etwas umplanen.
Ein Musik- Teil für mehr als 2 Stunden können wir nicht unterbringen. Und für weniger ist die Anfahrt zu weit und die Kosten zu hoch.
Danke Dir für Dein Angebot- vielleicht passt es mal zu einem anderen Datum.

Viele Grüße (Name der Kundin)..."

Zitat Ende.

Kam durch die Bestätigungsmail der Kundin ein Vertrag zustande?
Ist hier eine Schadenersatzforderung möglich und erfolgreich (die Gage beträgt mehrere hundert Euro) und wie hoch könnte man diese ansetzen?

Vielen Dank für die Beratung und freundliche Grüße

15. Mai 2025 | 18:11

Antwort

von


(1239)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
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Guten Abend,

auf Grundlage Ihrer Schilderung spricht vieles dafür, dass zwischen Ihnen und der Kundin ein wirksamer Dienstvertrag nach § 611 BGB zustande gekommen ist. Die Buchungsanfrage über das Webformular stellt ein rechtlich relevantes Angebot dar, das Sie durch Ihre telefonische Zusage angenommen haben. Die daraufhin folgende E-Mail der Kundin bestätigt diese Vereinbarung unter Nennung aller wesentlichen Vertragsbestandteile: Termin, Dauer, Ort und Höhe der Gage. Aus rechtlicher Sicht dürfte damit jedoch ein konkludenter Vertragsschluss vorliegen, auch wenn kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wurde. Im Bereich freiberuflicher Künstler ist dies üblich und rechtlich anerkannt. (Ähnlich wie beim Brötchenkauf beim Bäcker oder beim Zusteigen einer U-Bahn in der Praxis auch kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird).

Die spätere Absage durch die Kundin stellt eine sogenannte „freie Kündigung" im Sinne des § 648 Satz 1 BGB dar. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei Dienstverträgen das Recht zu, den Vertrag jederzeit zu kündigen – allerdings mit der Folge, dass Sie als Auftragnehmer nach § 648 Satz 2 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielter Einnahmen.

In der Praxis bedeutet das, dass Sie dürfen die volle Gage verlangen dürfen, sofern Sie nachweisen können, dass Sie durch die Absage einen wirtschaftlichen Nachteil haben und den Termin nicht anderweitig nutzen konnten. Haben Sie beispielsweise anderen Interessenten für denselben Zeitraum abgesagt oder besteht eine geringe Chance auf Ersatzaufträge, spricht das für Ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe. Mögliche ersparte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten oder technischer Aufwand) müssten in Abzug gebracht werden, sofern sie konkret beziffert werden können. Diese belaufen sich in solchen Fällen erfahrungsgemäß auf 10 bis 20 % der Gage, wenn keine außergewöhnlichen Kosten eingeplant waren.

Wenn Sie Ihre Forderung geltend machen wollen, sollten Sie der Kundin zunächst eine freundliche, aber bestimmte Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung über die vereinbarte Gage abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zusenden. Sollte sie nicht zahlen, könnten Sie die Forderung gerichtlich geltend machen – beispielsweise über das Mahnverfahren. Die Erfolgsaussichten stünden in einem solchen Fall nicht schlecht, insbesondere wenn Sie die Kommunikation dokumentieren können.

Viele Grüße


Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2025 | 19:59

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