Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Jugendamt hat den Kindesvater in Ansehung seines offensichtlich niedrigen Einkommens seinerzeit berechtigter Weise aufgefordert, ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, also Aufstockungsleistungen, zu beantragen.
Nach § 11 b Abs. 1 Ziffer 7 SGB II
darf der Unterhaltspflichtige Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag von seinem Einkommen absetzen und erhält, falls sein Regelbedarf zzgl. der Wohnkosten nicht gedeckt ist, Aufstockungszahlungen, mithin ergänzende Leistungen.
Bei unterschiedlichen monatlichen Bezügen und unterschiedlichen monatlichen Unterhaltszahlungen muss seitens des Jobcenters laufend eine Neuberechnung durchgeführt werden. Es ist leider naturgemäß so, dass es hierbei auch immer wieder zu Nachzahlungsforderungen des Jobcenters kommen kann, die wiederum dazu führen können, dass in einigen Monaten Unterhaltszahlungen ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts des Pflichtigen nicht oder nur beschränkt möglich sind.
Es ist gut nachvollziehbar, dass dies bei Ihnen auf Unverständnis und Verärgerung stößt, jedoch auf der anderen Seite erhalten Sie auf diese Art Unterhaltszahlungen, wenn auch jeweils in unterschiedlichen Höhen, denn andernfalls wäre der Kindesvater vorliegend aufgrund seines Einkommens nicht oder nur beschränkt leistungsfähig.
Klarstellend ist auszuführen, dass der Kindesvater Leistungen vom Jobcenter nur erhält, wenn sein Einkommen abzüglich Unterhaltsverpfichtung und Wohnkosten nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass diesem der Regelsatz verbleibt. Bei ständig wechselndem Einkommen ergibt sich daher laufend ein unterschiedlich hoher Aufstockungsbetrag bzw. kann es auch zu Rückforderungen des Amtes kommen, die wiederum dazu führen können, dass Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht bezahlt werden kann.
Im Ergebnis ist die Mitteilung des Jugendamtes korrekt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Die Zahlungen können schwankend sein, müssen aber doch z.B. im Verlauf eines Jahres ungefähr der Gesamtsumme des Unterhalts entsprechen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, auf die ich wie folgt eingehe.
Es ist leider aufgrund der laufenden Neuberechnungen des Jobcenter und des unterschiedlichen Einkommens nicht gewährleistet, dass die Summe der Zahlungen über das Jahr der Summe des geschuldeten Unterhalts entspricht.
Bei aufgelaufenen Unterhaltsrückständen sollten Sie nicht versäumen, diese gegenüber dem Kindesvater anzumahnen und ggf. Vollstreckungsversuche zu unternehmen, um eine etwaige Vollstreckungsverjährung und Verwirkung zu vermeiden.
Beachten Sie, dass laufender Unterhalt trotz Titels nach drei Jahren verjährt und bereits nach einem Jahr Verwirkung eintreten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-