ich bin Schmerzpatientin und erhalte, nach Absprache mit meinem Schmerztherapeuten, regelmäßig (seit Jahren) durch meinen Hausarzt ein bestimmtes Schmerzmittel verschrieben.
Nun ist mein Hausarzt für zwei Wochen im Urlaub. Und auch ich möchte am Samstag für drei Wochen verreisen. Während meines Urlaubs wird das Schmerzmittel aufgebraucht sein, sodass ich heute versucht habe ein weiteres Rezept zu erhalten. Bisher war das nie ein Problem.
Doch nun ist mein Hausarzt im Urlaub und seine Vertretung weigert sich das Rezept auszustellen. Das würde bedeuten, dass ich während meines Urlaubs in die Klinik muss um - mit viel Glück - stationär das erforderliche Medikament zu erhalten.
Gibt es hier eine Rechtsgrundlage, demnach eine offizielle Vertretung des Hausarztes (innerhalb der Praxisgemeinschaft) verpflichtet ist, die Behandlung des regulären Hausarztes weiterzuführen? Oder gibt es ähnliche Regelungen die innerhalb einer Praxisgemeinschaft gelten?
Der Praxis liegt schließlich auch ein Bericht des Schmerztherapeuten vor. Die Vertretungsärzte gehen also kein Risiko ein.
einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Ausstellung eines bestimmten Rezepts in der Vertretungssituation gibt es nicht.
Wenn Sie bei stationärer Aufnahme auch nur "mit viel Glück" das "erforderliche" Medikament erhalten, spricht das wohl zunächst einmal gegen eine medizinische Indikation.
Damit Sie mich nicht falsch verstehen- Sie müssen nicht Schmerzen leiden, nur weil Ihr behandelnder Hausarzt im Urlaub ist. Sie haben auch während dessen Urlaubsabwesenheit einen Anspruch auf Behandlung. Vorgaben in dem Sinne, welches Medikament (wann) zu verordnen sei, orientieren sich jedoch allein an den Leitlinien und den Regeln der ärztlichen Kunst. Das gilt auch, wenn der Behandlungsvertrag mit der Praxisgemeinschaft geschlossen wurde. Medizinische Verhältnisse können sich ändern.
Zitat:
Der Praxis liegt schließlich auch ein Bericht des Schmerztherapeuten vor. Die Vertretungsärzte gehen also kein Risiko ein.
Der Behandler verantwortet die Verschreibung; daher entscheidet er auch über die Ausstellung des Rezepts. Es besteht durchaus ein arzthaftungsrechtliches "Risiko".
Ob in Ihrem konkreten Fall das begehrte Medikament das Mittel der Wahl und so alternativlos ist, dass die Nichtverordnung einen Kunstfehler darstellt, kann ich anhand der Sachverhaltsangaben und ohne sachverständige (med.) Beratung nicht bewerten. Unter welchem Berufungspunkt wird Ihnen denn das Rezept verweigert? Hat man Ihnen Alternativen angeboten? Können Sie kein Rezept vom Schmerztherapeuten erhalten? Haben Sie die Buchung des Urlaubs nachgewiesen? Das wären Ansatzpunkte nach der Erstberatung, wobei die Handlungsoptionen bei Ihren Urlaubsplänen übermorgen schon jetzt sehr übersichtlich sind. Vielleicht lässt sich der Vertretungsarzt auch auf eine kleinere Packungsgröße ein.
Ich wünsche Ihnen einen genussreichen und weitestgehend schmerzfreien Urlaub- ohne stationäre Aufnahme. Gerade derart lange Urlaubsabwesenheiten sollten Sie aus kautelarjuristischer Sicht künftig frühzeitig mit Ihrem Hausarzt besprechen, um solche "Versorgungsengpässe" zu vermeiden.