Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Sofern ein medizinischer Sachverständiger unter Auswertung des Behandlungsverlaufs bestätigt, dass die unterlassene Abklärung der Bauchschmerzsymptomatik fehlerhaft gewesen war, d.h. nicht dem zu fordernden fachärztlichen Standard entsprochen hat, bestehen Ansprüche auf Ersatz der dadurch eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden.
Je nach Art und Umfang der tatsächlich durch den Hausarzt erfolgten Befunderhebungen und deren Ergebnisse käme aufgrund Ihrer Schilderung insbesondere ein sog. Befunderhebungsfehler in Betracht. Dieser führt dann zu einer Haftung, wenn etwa aufgrund der Symptomatik ein Verdacht auf einen Blinddarmdurchbruch nahe gelegen hat; dieser Verdacht durch die erfolgten Untersuchungen aber nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn dann wäre der Arzt verpflichtet gewesen, diesen Verdacht zunächst weiter abzuklären bzw. eine engmaschige Überwachung einzuleiten, d.h. hier wohl zumindest eine stationäre Aufnahme.
Zudem kommen Ansprüche in Betracht, wenn die Aufklärung des Hausarztes nicht sachgerecht gewesen war, etwa hinsichtlich der Risiken oder des weiteren Verlaufs.
Beides bedarf jedoch einer entsprechend eingehenden medizinischen und rechtlichen Prüfung und Auswertung des Behandlungsverlaufs/Patientenunterlagen bzw. sachverständigen Bestätigung.
Die Höhe eines Schmerzensgeldes richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, d.h. der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie deren Folgen und voraussichtliche weitere Entwicklung.
Im Falle eines nicht rechtzeitig erkannten Darmdurchbruches werden Schmerzensgelder zwischen 3.000,00 – 5.000,00 € (z.B. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1563
) für „einfachere" Verletzungsbilder / Schmerzen, bzw. ca. 20.000,00 € - 40.000,00 € im Falle von schwerwiegenden Verläufen mittels Sepsis, längerfristiger Beatmung, Resektionen des Darms, mehrfache Nachfolgeoperationen ausgeurteilt (z.B. OLG München, Urteil v. 06.12.2007 – 1 U 4232/07
; OLG Hamm, OLGR 2000, 322
).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2014 | 16:00
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
können die Kosten für einen Sachverständigen und für den Rechtsanwalt geltend gemacht werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2014 | 16:06
Diese Kosten sind Teil der materiellen Schadenspositionen bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Im Falle eines Obsiegens sind diese Kosten zu erstatten; eine quotale Erstattung erfolgt bei teilweisem Obsiegen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt