Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfen Sie auch während der Dauer des Krankengeldbezugs in den Urlaub.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Anspruch auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 SGB V
während der Dauer eines Auslandsaufenthalts, also auch bei einer Urlaubsreise ins Ausland, ruht.
Eine Ausnahme hiervon macht § 16 Abs. 4 SGB V
, wonach der Anspruch auf das Krankengeld dann nicht ruht, wenn sich der Versicherte mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält.
Die Frage der Zustimmung ist hierbei in das Ermessen der Krankenkasse gestellt. Wird der Heilungsprozess durch die Reise nicht verzögert und sprechen auch sonst keine medizinischen Gründe dagegen, wird die Zustimmung in der Regel zu erteilen sein.
Tritt der Versicherte die Reise ohne die Zustimmung der Kasse an, so ruht der Anspruch für diese Dauer. Der Anspruch erlischt somit nicht, sondern lebt nach der Rückkehr der Reise wieder auf.
Allerdings ist zu beachten, dass es, falls es durch die Reise zu einer Verzögerung des Heilungsprozesses kommt, was letztendlich auch durch den Nichtantritt einer Kur/Rehamaßnahme der Fall sein kann, nach § 52 SGB V
auch zu einem kompletten Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld kommen kann.
Da das Krankengeld letztendlich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellt, kann ein Reiseantritt ins Ausland ohne Zustimmung der Kasse grundsätzlich nicht empfohlen werden. Eine Reise im Inland kann sicherlich unternommen werden, allerdings sollten Sie während der Reise für die Kasse erreichbar sein. Sie sollten also während dieser Zeit eine Person Ihres Vertrauens mit der Überwachung Ihrer Post beauftragen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Falls in der Urlaubszeit ein kurzfristiger Kurplatz frei wird, habe ich die Möglichkeit, diesen Termin zu verschieben oder wird dann die Kur ersatzlos gestrichen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall besteht sicherlich die Möglichkeit den Beginn der Kur zu verschieben. Allerdings wären wir dann wieder bei der Problematik, dass sich Ihr Gesundungsprozess durch den Urlaub verlängert, da die Kur erst später angetreten werden kann. Dies kann wiederum theoretisch zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld führen.
MIt freuhndlichen Grüßen
RA Michael Vogt