Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Vorliegend ist nur von einer Nutzunsdauer des tatsächlichen Angebots auszugehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind, LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.12 O 416/06
.
Die Unterlassungserklärung ist erforderlich, um die Wiederholungserklärung auszuschließen. Wird eine solche nicht abgegeben, kann die Gegenseite gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist erforderlich, dass für den Fall des Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe versprochen wird.
Weitergehende Ansprüche sollten allerdings nicht anerkannt werden.
Zu empfehlen ist, die Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen. Auch im Falle einer berechtigten Abmahnung lässt sich durch die anwaltliche Hilfe der geforderte Schadensersatz in vielen Fällen erheblich reduzieren und mit der Gegenseite ein Vergleich schließen. Weiterhin kann die geforderte Unterlassungserklärung entsprechend abgeändert werden.
Aufgrund Ihres angegebenen Einkommens haben Sie die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein bei ihrem zuständigen Amtsgericht zu beantrage. Die Anwaltskosten werden mit Ausnahme von einer Gebürh von 10 € vom Staat übernommen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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