Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Betreiber, der Firmeninhaber und der Vorlesende würden gegen das Urhebergesetz verstoßen.
Jedoch müßte das Urheberrecht anwendbar sein. Solange Betreiber, Firmeninhaber und Vorleser sich im außereuropäischen Ausland befinden und die Homepage, Server etc. im Ausland registriert und dort installiert sind, ist eine Anwendbarkeit des Urhebergesetz eher schwer zu begründen.
Allerdings sind die weltweiten Urhebergesetze einander ähnlich, so daß zu erwarten ist, daß gegen das jeweilige örtliche Urheberrecht verstoßen wird.
Ich rege insofern die Hinzuziehung eines örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens an.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.