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Urheberrecht bei Vorlesen von Texten

24. August 2007 01:27 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Über eine deutschsprachige Internetseite, dessen Betreiber im außereuropäischen Ausland ansässig ist, soll ein kostenpflichtiger Vorleseservice angeboten werden. Der Firmensitz ist ebenfalls, wie auch im Impressum angegeben, im außereuropäischen Ausland. Die Idee: Es soll die Möglichkeit geboten werden, Texte als Kopie per Fax oder via E-Mail an den Service zu schicken. Die Texte werden im Ausland vorgelesen, nach Zeitaufwand abgerechnet und als Mp3-Datei dem Kunden per E-Mail-Anhang zur Verfügung gestellt.

Wenn nun ein Kunde aus einem Buch vorlesen lassen möchte, welches nach seiner schriftlichen Angabe sein Eigentum ist oder aus einer von ihm erworbenen Zeitschrift und er gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Datei nur zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt ist und dass eine Weiterverbreitung der ihm zur Verfügung gestellten Datei untersagt ist (die Dateien sollen mit einem elektronischen Wasserzeichen mit der jeweiligen Kundennummer versehen werden), würde der Betreiber der Internetseite bzw. Firmeninhaber oder der Vorlesende gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen?

Herzlichen Dank für eine Antwort

24. August 2007 | 02:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Betreiber, der Firmeninhaber und der Vorlesende würden gegen das Urhebergesetz verstoßen.
Jedoch müßte das Urheberrecht anwendbar sein. Solange Betreiber, Firmeninhaber und Vorleser sich im außereuropäischen Ausland befinden und die Homepage, Server etc. im Ausland registriert und dort installiert sind, ist eine Anwendbarkeit des Urhebergesetz eher schwer zu begründen.

Allerdings sind die weltweiten Urhebergesetze einander ähnlich, so daß zu erwarten ist, daß gegen das jeweilige örtliche Urheberrecht verstoßen wird.

Ich rege insofern die Hinzuziehung eines örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens an.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON

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