Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Solange es sich um Videostreams handelt deren Schöpfer Sie sind (also keinerlei Urheberrechte anderer), können Sie mit diesen als Urheber nach Lust und Laune verfahren.
Sollten sich in den Videstreams jedoch Werke anderer Urheber befinden (Hintergrundmusik, Videoausschnitte, etc.) sieht die Angelegenheit jedoch wieder anders aus. Hier wäre dann zu differenzieren.
Aufgrund Ihrer Fragestellung ist jedoch davon auszugehen, dass Sie als alleiniger Urheber der Werke in Frage kommen. Sollte dem nicht so sein, so können Sie Ihre Anfrage gerne über die Nachfragefunktion präzisieren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
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