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Unterschied Parteienwerbung/ Wahlwerbung

| 18. Mai 2016 12:01 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie ist der Unterschied zwischen Parteienwerbung und Wahlwerbung?

Die Wahlwerbung und Parteienwerbung sind gesetzlich nicht klar unterschieden und beide sind grundsätzlich erlaubt. Der Inhalt der Plakate wird nur von allgemeinen Gesetzen beschränkt, wie z.B. Verbot von Beleidigungen, Verleumdungen oder Volksverhetzung. Solange eine Partei nicht verboten ist, gibt es keine Möglichkeit, die Plakataufhängung zu verhindern, es sei denn, die Gemeinde ändert ihre Satzung, um Wahlwerbung nur noch in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zuzulassen.

Äußerster Nordosten Deutschlands. Eine Partei die im Verdacht steht Verfassungsfeindlich zu sein wirbt ganzjährig an einer vielbefahrenen Bundesstraße auf einer Litfaßsäule. Die Satzung der Gemeine erlaubt Parteienwerbung auf der Litfaßsäule außerhalb der Wahlzeit.
Die Plakate sind so gemacht das diese vor allem Sozialneid und Ängste schüren.
Polizei und Ordnugsamt wollen nicht Tätig werden weil es sich ihrer Einschätzung nach um Parteienwerbung handelt.
Wo und wie ist geregelt was Parteienwerbung ist? Wie ist der Unterschied zu einem Wahlwerbeplakat definiert? Die Partei die ganzjährig wirbt macht dieses sowohl zur Wahlzeit als auch jetzt ( ohne Wahl) mit Slogens und nicht mit Personen. Äusserlich sind die Plakate also nicht von Wahlwerbung zu unterscheiden, die Sologens haben sich 3 1/2 Jahre nach der letzten Wahl allerdings verändert. Vermutlich werden dieselben Slogens bei der anstehenden nächsten Wahl weitergenutzt.

Für einen guten Zweck...... Danke

22. Mai 2016 | 08:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Wahlwerbung ist gesetzlich nicht geregelt, ebensowenig die Parteienwerbung. Das Wort Wahlwerbung wird eher im wahlbezogenen Zeitraum eingesetzt, allerdings könnte das Wort Parteienwerbung problemlos synonym angewendet werden. Eine inhaltliche Unterscheidung der Werbeinhalte ist nicht vorgesehen.

Das Parteien Werbung machen dürfen ergibt sich aus einer Gesamtschau der Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Pressefreiheit), Artikel 5 Abatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg).

Soweit ihre Gemeindesatzung also die Möglichkeit der Parteienwerbung ganzjährig an der Litfaßsäule vorsieht, kann die Partei dort werben. Die Gemeinde muss aber auf die Chancengleichheit der Parteien achten,also wenn jetzt eine weitere Partei Werbung machen wollen sollte, so könnte die Gemeinde dies nicht versagen. Aber das Aufhängen von Werbeplakaten stellt immer eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Diese muss auch auf extra vorgesehenen Nutzungsflächen bei der Gemeinde beantragt werden.

Hierbei hat der Staat, also auch die Gemeinde eine Neutralitätspflicht. Sie darf Werbebotschaften weder verbieten, noch beurteilen, noch selbst bewerben oder versagen, wenn er diese nicht gefallen.

Einer nicht verbotenen Partei darf die Möglichkeit der Wahl nicht abgeschnitten oder erschwert werden. Was eine verfassungsfeindliche Partei (einziger Verbotsgrund) ist,legt allein das Bundesverfassungsgericht fest. Nur dieses kann Parteien verbieten (sog. Parteienverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgericht). Solange eine Partei nicht verboten ist, trägt sie alle Rechte und Pflichten, eben auch dass der Werbung, um an der politischen Willensbildung mitzuarbeiten und dem Bürger die eignen Ansichten und Ziele nahe zu bringen.

Der Inhalt der Plakate wird ebenfalls nur von allgemeinen Gesetz beschränkt, so dürfen Beleidigungen,Verleumdungen, Volksverhetzung nicht dargestellt werden. DIe Grenzen sind hier sehr weit und unscharf. Das Plakat einer Partei, welches Ausländer auf einem fliegenden Teppich darstellt und mit "Guten Heimflug" überschrieben ist, stellt weder eine Volksverhetzung noch eine Beleidigung dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.09.2011, Az. VG 1 L 293.11 . Gleiches gilt für den Werbeslogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma". Dieser stellt für das Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 4 L 1117/13 .KS) nicht unbedingt eine Diskriminierung, und somit keine Volksverhetzung dar. Die Grenzen sind also äußerst weit, und werden in der Wahlkampfphase noch wesentlich unkritischer beleuchtet.
Bei der Entscheidung, ob mit dem Slogan gegen eine Rechtsnorm verstoßen wurde,ist immer die für den Ersteller des Slogans günstigste Auslegung zu wählen.

Grenzen erfährt die Wahlwerbung nur dadurch, dass aus den Plakaten kein wirtschaftlicher/ gewerblicher Zweck hervorgehen darf.

Ich fürchte, solange die Partei nicht verboten ist, gibt es keine Möglichkeit die Plakataufhängung zu verhindern, es sei denn die Gemeinde entschließt sich ( für alle Parteien) Wahlwerbung nur noch im gewissen zeitlichen Rahmen ( im Saarland oft nur 2 Monate vor der Wahl) zuzulassen. Dies würde eine Satzungsänderung voraussetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2016 | 13:51

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