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Untersagung Ausübung eines Gewerbes wg. psychiatrischer Erkrankung

4. Mai 2006 18:07 |
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Verwaltungsrecht


Ich wüßte gern, inwieweit mir mir behördlicherseits eine gewerbliche Tätigkeit wegen häufig (4 bis 6 mal monatlich)aber nur kurz (3 bis 12 Std. dauernden )auftretenden mittelschweren bis schweren Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis behördlicherseits heute untersagt werden kann ? Eine Gewerbeerlaubnis von 1996 (Reisegewerbekarte, ohne Befristung) liegt vor. Die Erkrankung besteht seit 1995, GdB wurde mit 60 % festgestellt. Kann aber mit dieser Erkrankung umgehen. Wohne allein. Komme allein zurecht. Arbeite ca. 120 Std./monatl. als Logistiker bei einer privaten GmbH. (leider offiziell nur auf 400-Euro-Basis, wegen der Ausfallzeiten) Nehme während meiner psychotischen Phasen starke Medikamente und verschlafe diese Phasen einfach. Bin 95% meiner wachen Zeit voll geschäftsfähig, bewusstseinsklar, verkenne NICHT die Realität. In Krankheitsphasen unternehme ich nichts, treffe keine Entscheidungen, nehme meine extrem starken Medikamente und schlafe/warte bis es vorbei ist. Mein Neurologe "droht" mit dem Vormundschaftsgericht / Betreuungsrecht, weil ihm meine Pläne gewerblich tätig zu werden nicht passen.
Ich bin der Meinung, es besteht Gewerbefreiheit in Deutschland und es liegt eine versuchte Nötigung seitens meines Neurologen vor.

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es im gewerberecht so, dass für die Erteilung der Erlaubnis, also auch der Reisegewerbekarte, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Voraussetzung ist. Auch eine bereits erteilte Reisegewerbekarte kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Damit sind zunächst fehlende Sachkenntnis, Nichtabführung von Sozialbeiträgen, Beschäftigung von illegalen Arbeitnehmern etc. gemeint. Allerdings könnte ggf. auch eine schwerwiegende Krankheit, welche dazu führt, dass der Betreffende sein Gewerbe nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann, einen Entzug der Erlaubnis begründen.

Allerdings ist wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit ein Entzug nur in wirklich schwerwiegenden Fällen möglich. Voraussetzung ist weiter, dass ohne den Widerruf der Gewerbeerlaubnis das öffentliche Interesse gefährdet wäre .Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse, ein unmittelbar drohender Schaden für den Staat, die Allgemeinheit oder andere Gemeinschaftsgüter erkennbar sein. Dazu genügt, dass ungeeignete Personen ohne den Widerruf weiterhin ihre Tätigkeit ausüben würden.

Dafür genügen aber nicht einfache Behauptungen, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit vorliegen. So wie Sie Ihren Fall schildern, gibt es zur Zeit kaum Anhaltspunkte dafür, dass Sie durch Ihre Krankheit „unzuverlässig“ im Sinne der Gewerbeordnung sind. Das ist anders, wenn Sie tatsächlich einer Betreuung unterstellt werden. Aber auch dafür sind hohe Hürden zu nehmen, auch wenn Ihr Neurologe damit „droht“.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2006 | 19:41

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich danke Ihnen für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Frage. Für mich ist diese Angelegenheit von enormer Wichtigkeit, da ich wg. meiner Erkrankung, Schwerbehinderung und verpfuschten lebenslauf keine Anstellung mehr bei einer seriösen Firma. EU - Rente wurde rechtzeitig beantragt und ist unwiderruflich aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Eine berufliche Reha oder Leistungen (Hartz4) von der Agentur für Arbeit kriege ich wegen formaljuristisch vorliegender Erwerbsunfähigkeit i.S. des SGB auch nicht. Wenn ich zum Grundsicherungsamt gehe, stehe ich mit einem Bein im Knast, weil ich (fast) jeden Tag arbeite und um die 1000 Euro monatl. verdiene. Kann ja arbeiten, aber nicht zu den "arbeitsmarktüblichen Bedingungen" sagt der Amtsarzt. das Gegenteil kann ich nicht beweisen. Ein Arzt mit runden Stempel hat mehr Macht als ein Richter... - deshalb kein Hartz 4 - Anspruch. Bin erst 38 J (!) - und an mindestens 24 Tagen im Monat topfit. Aber nicht mehr so zuverlässig wie ein Roboter. Und Arbeitnehmer müssen wie Roboter funktionieren, sonst werden sie ausgemustert. Der Staat will mich deshalb zwingen, die nächsten 27 Jahre bis zur Rente als Sozialfall zu leben. Bizarr, welche Folgen die "Verrechtlichung" in Deutschland für den Bürger hat :-(
MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2006 | 14:19

Sie sollten ggf. erwägen, gegen die Beurteilung Ihres Amtsarztes vorzugehen und sich dafür ein weiteres Attest von einem anderen(Amts-)Arzt erstellen lassen.

Viel Erfolg

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

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