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Unternehmensgründung UG

| 23. April 2015 14:15 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Einbringung von Gesellschaftervermögen in eine Kapitalgesellschaft.

Sehr geehrte Damen & Herren,

ich habe zwei Fragen zum Thema UG-Gründung. Ich habe vor, mit 2 weiteren Partnern eine Unternehmergesellschaft zu eröffnen, da uns noch nicht ausreichend Kapital für eine GmbH vorliegt. Soweit so gut. Es soll ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Imagefilmproduktion / Filmproduktion werden.

Nun haben wir eine Summe X Stammkapital, welches wir auch dann auf das Firmenkonto einzahlen werden. Die Fragestellung ergibt sich jedoch beim Thema Firmenequipment.

Alle Gesellschafter möchten ihr vorhandenes Equipment (Kameras, Schnittarbeitsplatz, Zubehör) ins Unternehmen einbringen, was zum größten Teil privat angeschafft wurde. Bisher haben wir über die Möglichkeit eines Schenkungsvertrages nach der Gründung nachgedacht, um die Gegenstände dem Unternehmen zu überlassen, da es ja nicht möglich ist, eine UG mit Sacheinlagen zu gründen.

Gibt es noch eine bessere Möglichkeit ? Falls nein, wie müsste ein Schenkungsvertrag aussehen, eine Bestandsliste (mit Zeitwerten) inkl. Schenkungsübereinkommen der Gesellschafter?

Und die zweite Frage wäre, wie es sich dann mit dem Stammkapital verhält? Wird dieses durch die Aufnahme der Geräte in das Firmeneigentum erhöht, oder erhöht sich nur das Gesellschaftsvermögen?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen, und vorab schon einmal vielen Dank.

23. April 2015 | 16:06

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Neben dem Schenkungsvertrag besteht die Möglichkeit, dass die zu gründende Gesellschaft die betreffenden Gegenstände zum Zeitwert ankauft. Soweit das Stammkapital nicht ausreicht kann der Kaufpreis in Raten oder als Mietkauf ausgestattet werden.

Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Gesellschafter der UG die Gegenstände im Rahmen eines Mietvertrages zur Verfügung stellen.

Die betreffenden Varianten haben gegenüber dem Schenkungsvertrag den Vorteil, dass die Gesellschafter für den Vermögenswert einen Gegenwert erhalten.

Auch ist die Verbuchung einfacher, da entweder ein Kaufpreis oder eine Miete gezahlt wird. Ein Gutachten über die Höhe des Wertes der einzubringenden Gegenstände entfällt damit.

2. Eine Schenkung an die Gesellschaft ist grundsätzlich möglich. Hierbei bedarf es wie ausgeführt einer Bewertung der Gegenstände, was zu einer Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft führt. Zu prüfen wäre auch der Anfall von Schenkungssteuer.

3. Im Ergebnis ist der Kauf oder die Miete der Gegenstände einfacher umzusetzen und einer Schenkung vorzuziehen.

Zudem können die Abschreibung bei einem Kauf oder Miete als Aufwand abgesetzt werden. Die Gesellschafter erhalten hier einen Kaufpreis, der nicht zu versteuern ist, wenn kein gewerblicher Verkauf vorliegt. Schließlich entfällt auch die Erstellung eines Gutachtens bei einer Schenkung, welches für die Wertermittlung der Gegenstände erforderlich ist

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2015 | 17:22

Also muss zum Schenkungsvertrag lt. Gesetz immer ein Wertgutachten aller zu verschenkenden Gegenstände beigefügt werden.? Das mit der Schenkungssteuer verstehe ich allerdings nicht. Dazu wäre eine etwas detaillierte Beantwortung sehr gut. Ebenso was die Erhöhung des Eigenkapitals angeht.

Würde das de Fakto bedeuten, dass wenn das Wertgutachten aller, nach der Gründung, zu verschenkenden Gegenstände z.b. 10.000€ betragen würde, dass dann nur noch 15.000€ zur Umfirmierung in die GmbH fehlen?

Das wären meine Verständnisfragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2015 | 21:17

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wenn die Gegenstände der UG ohne eine Bewertung zur Verfügung gestellt werden, werden diese nicht bei dem Eigenkapital berücksichtigt.

Sie benötigen ein Gutachten für den Wert der Gegenstände nur, wenn Sie den Wert in das Eigenkapital einstellen wollen.

Zum Nachweis der Angemessenheit der Bewertung der eingebrachten Sachen sind nach § 8 Abs.1 Nr. 5 GmbHG entsprechende Unterlagen beizufügen. Dies können auch Rechnungen oder Kaufverträge sein. Sicher ist aus meiner Sicht aber ein Gutachten.

Sollte die Bewertung falsch sein und wurde der Wert der Gegenstände in das eigenkapital eingebracht, ist der Fehlbetrag in Geld durch den jeweiligen Gesellschafter auszugleichen.

Bei einer Schenkung an die UG wäre daran zu denken, dass dies eine Zuwendung an die Gesellschafter darstellt, da sich der Wert des Gesellschaftsanteil erhöhen könnte.

Nach einer Entscheidung des BFH, 14.09.1994 - II R 95/92 stellt die Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft keine Zuwendung an die Gesellschafter dar, so dass hieraus keine Schenkungssteuer der Gesellschafter abzuleiten ist.

Wenn der Wert der Gegenstände gutachterlich mit EUR 10.000 festgestellt wird, kann die UG in eine GmbH umfirmieren, wenn die fehlenden EUR 15.000,- als Einlage erbracht wird.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 23. April 2015 | 23:53

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