Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Zuschlag dürfte aus mehreren Gründen unwirksam sein.
Hauptgrund ist die fehlende Absprache, sprich dass ihnen die Erlaubnis nicht unter Vorbehalt des Zuschlags erteilt und vereinbart wurde.
Einseitig kann der Vermieter insoweit keine Anpassung oder Änderung des Mietvertrages veranlassen.
Zudem ist der Untermietzuschlag i.d.R. nur dann zulässig, wenn es durch die Untervermietung auch zu einer Mehrbelastung der Mietsache kommt, z.B. durch "Mehrbelegung" bedingt höheren Verschleiß und Verbrauch.
Nach div. Entscheidungen, insbesondere in Berlin haben Vermieter keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Zuschlag bei der Untervermietung (LG Berlin, 21.11.2017, Az. – 67 S 212/17
und LG Berlin, 12.1.2018, Az. 65 S 427/16
). Danach ist ein Untermietzuschlag eben nur dann zulässig ist, wenn die Mehrnutzung eine größere Belastung für den Vermieter darstellt. Das kann der Fall sein, wenn die Betriebskosten steigen und eine Untervermietung ohne Zuschlag nicht zumutbar ist.
Dies dürfte ungeachtet der fehlenden Vereinbarung ohnehin nicht der Fall bei Ihnen sein, wenn keine Mehrbelegung stattfindet.
Sie sollten die Forderung daher grundsätzlich zurückweisen. Vonovia ist hier hinlänglich bekannt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Im Übrigen kann ich Ihnen auch gerne gegen Vonovia bei Seite stehen. Dazu können Sie mich auch insoweit über Email entsprechend kontaktieren, damit wir die weitere Vorgehensweise absprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Rückfrage vom Fragesteller
24.11.2019 | 02:11
Herzlichen Dank für Ihre detailierte Antwort Herr Lembcke,
Ist es rechtlich ok wenn ich den zuviel bezahlten Betrag von der nächsten Miete abziehe oder soll ich besser auf eine Rückerstattung von Seiten der Vonovia warten?
Mit freundlichen Grüßen
Frau S
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.11.2019 | 03:50
Vielen Dank für Ihre Nachfrage ,
Auf eine Rückerstattung sollten Sie bei Vonovia nicht vertrauen.
Sofern Sie ein Lastschriftverfahren vereinbart haben, sollten Sie dem widersprechen und nur die vereinbarte Miete zahlen.
Wenn der streitige Betrag abgebucht wurde, sollten Sie unter Widerspruch der Forderung diesen verrechnen und zurückbehalten und von der nächsten Miete abziehen.
MfG
RA Lembcke