Sehr geehrte Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bis zum Ende des Mietverhältnisses zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für zugesicherte Eigenschaften. Dies gilt auch im Verhältnis Hauptmieter – Untermieter.
Hinsichtlich der Küchengeräte gehören diese zum vertragsgemäßen Gebrauch, soweit diese im Mietvertrag ausdrücklich Mietgegenstand (d.h. z.B. nicht nur die Räumlichkeiten) geworden sind.
Soweit die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert oder vollständig aufgehoben ist, liegt ein Mangel vor, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern, § 536 BGB
. Zudem kommen Schadensersatzansprüche unter den Voraussetzungen nach § 536a ff. BGB
in Betracht.
Sollten die Küchengeräte Mietgegenstand sein, ist eine vorherige Entfernung nicht zulässig. Sollte diese dennoch vor Ende des Mietvertrages entfernt werden, ist die entsprechende Nutzungsmöglichkeit insoweit vollständig aufgehoben.
Hinsichtlich der konkreten Höhe der daraus folgenden Mietminderung würde ich auf den im Mietvertrag auf die Nutzung der Küche entfallenden Mietanteil abstellen. Ist ein solcher Mietanteil im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen kommt es im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf die tatsächliche Minderung an, die die fehlende Küche auf die Nutzungsmöglichkeit des gesamten Mietobjekts hat. Dafür können bereits ergangene Entscheidungen einen groben Anhaltspunkt bieten; bei Streit über die konkrete Höhe entscheidet darüber das zuständige Gericht.
Für das Fehlen einer vertraglich vorausgesetzten Einbauküche hat das LG Dresden eine Mietminderung von 20% für gerechtfertigt gehalten (WuM 2001, 336
), das LG Itzehoe eine von 100% (WuM 1999, 41
). Eine Minderung in Höhe von 50% dürfte daher im Bereich des Zulässigen liegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Hallo,
also irgendwo im Internet habe ich gelesen, wenn im Untermietvertrag steht: Küchenmitbenutzung, dass damit nicht die Küche allgmein sondern auch die Möbel also die Einrichtung gemeint ist. Ist das so? Und wie wäre es mit einer einstweiligen Verfügung gewesen, wenn wir die vorher besorgt hätten, bevor die Küche ausgebaut wurde? Hätte die Küche dann drinnen bleiben , müssen? Die Zeit war allerdings zu kurz. Sonntag erhielt meine Tochter davon Kenntnis und ab Dienstag durfte sie den Kühlschrank und den Herd nicht mehr benutzen. Die Küche wird bis Freitag vollständig ausgeräumt. Was soll meine Tochter nun tun.
Mit freundlichen Grüßen
BB
Vielen Dank für die weiteren Angaben.
Allerdings ist „irgendwo im Internet“ wie immer nicht pauschal übertragbar oder für mich ohne Fundstellenangabe auch nicht überprüfbar. Letztendlich entscheidet immer ein Gericht für den konkreten Einzelfall, d.h. in Ihrem Fall ob die Küchengeräte mitvermietet sind oder nicht.
Ich sehe dies bei einer vereinbarten bloßen „Mitbenutzungsmöglichkeit“ nicht, z.B. dagegen, wenn ein separater Mietzins für die Küche im Vertrag ausgewiesen ist. Dies hängt somit immer vom Einzelfall ab, was konkret vereinbart wurde oder zumindest werden sollte. Daher habe ich Ihnen auch einstweiligen Rechtsschutz nicht angeraten, wobei ich anhand Ihrer Schilderung zudem davon ausgegangen bin, dass die Küche am 11.08.09, d.h. am Tag der Frage bereits ausgebaut worden ist.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens hatte ich Ihnen die Voraussetzungen für eine Minderung und deren möglichem Umfang bereits geschildert. Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum nur eine erste anwaltliche Einschätzung allein anhand Ihrer Angaben ermöglicht und keine anwaltliche Mandatierung im Einzelfall ersetzen kann; diese hatte ich Ihnen ebenfalls angeraten, soweit Sie weitere Schritte vornehmen wollen.
Ungeachtet dessen würde ich Ihrer Tochter ebenfalls empfehlen, sich mit der Vermieterin zunächst über die Folgen des kurzfristigen Ausbaus zu unterhalten, um eine Einigung hinsichtlich der Höhe eines Mietabzuges zu erzielen. Dies erspart das Prozess- und Kostenrisiko hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchsgrundes und der –höhe.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt