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Unterlassungsansprüche Gartenzaun als Mieter

| 31. Juli 2021 08:46 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


10:09

Sehr geehrte Rechtantwält/Rechtsanwalt,

ich wohne seit April 2020 als Mieter in einer Wohnung im Erdgeschoss, mit angeschlossener Terrasse und einem kleinen Garten. Direkt daneben, im selben Haus, wohnt ein Eigentümer, ebenfalls mit Terrasse und einem Garten.

Zunächst waren die beiden Gartenflächen nicht durch einen Zaun getrennt. Vor etwas mehr als einem Jahr hat mein Nachbar angekündigt, er plane einen Hund anzuschaffen und deswegen einen niedrigen, kniehohen Zaun auf der Grenze zwischen den Gartenflächen zu errichten. Kurz darauf hat er dann berichtet, er werde einen höheren Zaun (~ 1m) errichten. Wiederum kurz darauf hat er angekündigt, das der Zaun mit einem undurchsichtigen Material versehen sein wird. Bis an diese Stelle habe ich noch alles - naiverweise - geduldet.

Als ich aus dem Urlaub zurückkam, sah ich das Ergebnis: ca 5m lang und 1m hoch, dunkle Plastikplane, angrenzend an meinen Garten. Ich war natürlich nicht erfreut und eine Ansprache hatte keinen Erfolg. Meine Vermieter sahen zwar auch, dass da durch Verhandlung nichts zu holen ist, schlugen aber vor, das Problem durch Bepflanzung meinerseits zu lösen.

Nach 1 Jahr Streit hat sich der Nachbar jetzt dazu bewegen lassen, den Großteil der Plastikplane zu entfernen, hat aber ca. 1x1m belassen, Löcher reingeschnitten und Zweige der Bepflanzung auf seiner Seite hindurchgesteckt - wohl ein Versuch meine deutliche Ansprache, dass mir das Plastik missfällt irgendwie "kreativ" zu "lösen".

Mein Nachbar fühlt sich im Recht, da ihm missfällt dass ich Gartengeräte und Sackerde in der Nähe der Terrassentür lagere. Ich bin einfach nur noch müde gegenüber dieser weiteren unabgesprochenen Änderung.

Meines Wissens war (und ist) der Zaun auch nicht mit der WEG abgesprochen.

Meine Fragen:
- Muss mein Nachbar diese Änderungen mit mir absprechen? (Meine Vermieter waren ziemlich deutlich, dass jede Änderung mit mir, dem Mieter, abzusprechen sei.)
- Habe ich als Mieter einen Unterlassungsansprüch gegenüber meinem Nachbarn? Kann ich ggf. selbst klagen?

31. Juli 2021 | 09:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

- Muss mein Nachbar diese Änderungen mit mir absprechen? (Meine Vermieter waren ziemlich deutlich, dass jede Änderung mit mir, dem Mieter, abzusprechen sei.)

Nachbarrechtlich verpflichtet sind in Berlin die Grundstückseigentümer. So müssen sich die Eigentümer absprechen, dieses Recht wurde aber in Innenverhältnis auf Sie übertragen, so dass, sofern der Nachbar davon Kenntnis erlangt, sich mit Ihnen absprechen muss.

Aus § 26 Abs. 2 NachbarGesetz Berlin gilt eine gemeinschaftliche Nutzung der Einfriedung, daher müssen Sie auch gemeinsam entscheiden.

- Habe ich als Mieter einen Unterlassungsansprüch gegenüber meinem Nachbarn? Kann ich ggf. selbst klagen?

Wegen §§ 1004, 862 BGB kann auch der Mieter eine Unterlassung verlangen, nicht nur der Vermieter als Eigentümer. Sofern also Ihr Besitz gestört wird, können Sie eine Unterlassung verlangen.

Eine Bepflanzung, welche in Ihren Garten reicht, könnte so zum Beispiel zurückgeschnitten werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2021 | 10:04

Sehr geehrter Herr Park,

Danke für ihre Antwort! Ich habe allerdings die Befürchtung, dass der Umstand, dass dies dasselbe Grundstück einer WEG ist, mit Sondernutzungsrechten für jeweils Nachbar und ich, nicht klar war. Gelten dann nicht nochmal andere Regeln?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2021 | 10:09

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Auch in einer WEG gelten Abstimmungsregeln bzgl. Einfriedungungen. Hier wäre in der Tat einmal zu prüfen, inwiefern sich der Nachbar mit der WEG ins Benehm gesetzt hat. Dies kann Ihnen Ihr Vermieter sicherlich mitteilen.

Ansprüche aus §§ 1004, 862 BGB gelten aber weiterhin. Diese können Sie geltend machen, auch in einer WEG.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2021 | 10:24

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