Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
- Muss mein Nachbar diese Änderungen mit mir absprechen? (Meine Vermieter waren ziemlich deutlich, dass jede Änderung mit mir, dem Mieter, abzusprechen sei.)
Nachbarrechtlich verpflichtet sind in Berlin die Grundstückseigentümer. So müssen sich die Eigentümer absprechen, dieses Recht wurde aber in Innenverhältnis auf Sie übertragen, so dass, sofern der Nachbar davon Kenntnis erlangt, sich mit Ihnen absprechen muss.
Aus § 26 Abs. 2 NachbarGesetz Berlin gilt eine gemeinschaftliche Nutzung der Einfriedung, daher müssen Sie auch gemeinsam entscheiden.
- Habe ich als Mieter einen Unterlassungsansprüch gegenüber meinem Nachbarn? Kann ich ggf. selbst klagen?
Wegen §§ 1004, 862 BGB kann auch der Mieter eine Unterlassung verlangen, nicht nur der Vermieter als Eigentümer. Sofern also Ihr Besitz gestört wird, können Sie eine Unterlassung verlangen.
Eine Bepflanzung, welche in Ihren Garten reicht, könnte so zum Beispiel zurückgeschnitten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Park,
Danke für ihre Antwort! Ich habe allerdings die Befürchtung, dass der Umstand, dass dies dasselbe Grundstück einer WEG ist, mit Sondernutzungsrechten für jeweils Nachbar und ich, nicht klar war. Gelten dann nicht nochmal andere Regeln?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Auch in einer WEG gelten Abstimmungsregeln bzgl. Einfriedungungen. Hier wäre in der Tat einmal zu prüfen, inwiefern sich der Nachbar mit der WEG ins Benehm gesetzt hat. Dies kann Ihnen Ihr Vermieter sicherlich mitteilen.
Ansprüche aus §§ 1004, 862 BGB gelten aber weiterhin. Diese können Sie geltend machen, auch in einer WEG.
Mit freundlichen Grüßen