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Unterlassung der Nutzung grafischer Arbeiten

| 31. Mai 2010 17:59 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin mitten in einem Mahnverfahren gegen einen Auftraggeber, der bei mir versch. grafische Arbeiten beauftragt und bekommen hat.

Nun zögert er ohne Begründung die Zahlung hinaus, der gerichtliche Mahnbecheid ist zugestellt, er verwendet meine Arbeiten allerdings schon seit geraumer Zeit.
Er hat die Arbeiten drucken, plakatieren lassen oder ins Internet gestellt. Also, er arbeitet damit. Es sind zB. Veranstaltungsankündigungen. Darf er das?
Wenn nein, was soll ich machen?
Die Summe, die ich zu bekommen habe ist 3.500 Euro.

Vielen Dank für Ihre Antwort
Anja Seeboth

31. Mai 2010 | 19:26

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ob er die grafischen Arbeiten verwenden darf hängt von den Vereinbarungen ab, die Sie im Vertrag geregelt haben.
Wenn hierzu nichts festgelegt worden ist, kann Ihr Vertragspartner in der von Ihnen geschilderten Weise verfahren.

Wenn er dem Mahnbescheid nicht widerspricht, können Sie den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen, der als Zwangsvollstreckungstitel zählt, wenn Ihr Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VB Einspruch einlegt.

Sie sollten in der Sache aber einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2010 | 11:18

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