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Unterlassung Verschmutzung durch Reinigung des Balkons /Terassenüberdachung

26. April 2025 14:10 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
mein Nachbar kärchert jedes Jahr sein Balkon und Terassenüberdachung so, das ich als Reihennachbarhaus das Wasser/Dreck auf mein Balkon/Terrasse abbekomme und den ganzen Nachmittag (mein Nachbar nimmt sich viel Zeit) meine Terrasse und teil Garten nicht nutzen kann. Und das sogar ohne vorherige Absprache/Ankündigung bzw. bitte um Unterlassung.
Darf er dieses?
des Weiteren schneidet er auch seine Zypressen ( direkt ca 30-50cm von der Grenze gepflanzt) in Form, so das der Abschnitt in meine Beete fallen und er es auch dort liegen lässt und ich sein Dreck weg machen muss.

26. April 2025 | 14:52

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass dem Nachbarn sowohl die Reinigung als auch Pflanzenabschnitt ohne entsprechende Beeinträchtigung Ihres Eigentums möglich wäre und dass es sich nicht nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Dann müssen Sie dieses Verhalten nicht dulden und haben gemäß der §§ 1004, 906 BGB einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung sowie Beseitigung bereits erfolgter Beeinträchtigungen (Dreck, Pflanzenabfälle).

Ich empfehle, hier zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und ihn auf die Beeinträchtigung und die Gesetzeslage aufmerksam zu machen und ihn um mehr Rücksichtnahme zu bitten. Zeigt er sich uneinsichtig, sollten Sie ihn hierzu unmissverständlich hierzu schriftlich auffordern. Hält er sich auch hieran nicht, schalten Sie am Besten einen auf Nachbarschaftsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort ein, der den Anspruch wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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