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Unterhaltsverpflichtung - Fernstudium

7. August 2007 13:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich zahle für meine Tochter (6 Jahre alt) 245€ und meinen Sohn (4 Jahre alt) 196€ Unterhalt.

Ich möchte mich weiterbilden und mein Abitur mit einem Fernstudium nachholen.

Ich verdiene ca. 1300€ monatlich. Netto!

Ich wohne bei meinem Bruder mit im Haus (270€ Miete)
und zahle einen Kredit (232€ monatlich) ab.

Kann man die Unterhaltszahlungen kürzen, um damit das Fernstudium zu finanzieren?

Ich würde damit einen Grundstein für weitere Entwicklungen setzten. Später is evtl. auch eine gute Position im Betrieb möglich. Dann würde auch das Gehalt steigen. Am Ende wäre es auch wieder gut für die Kinder, wenn ich dadurch mehr Geld verdienen würde. Eines Tages.

Die Kosten für das Fernstudium würden bei 130€ monatlich liegen.
Gesamtkosten ca. 5000€
Laufzeit ungefähr zwischen 36 und 60 Monaten.

Ich hoffe, ich habe die nötigen Daten bekannt gegeben.

Freue mich auf Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüssen

Mario Schillermann

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Kosten für eine Zweitausbildung oder Weiterbildung werden von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als unterhaltspflichtmindernd anerkannt. Dies gilt ganz besonders für Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern. Nach Ihrer Darstellung zahlen Sie ohnehin gerade einmal den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle, so dass eine Herabsetzung mit größter Sicherheit nicht zu erwarten ist. Die nach Ihrer Schilderung derzeit ungewisse Aussicht auf Gehaltssteigerungen irgendwann in der Zukunft aufgrund des Fernstudiums wird nicht ausreichen, um die Anerkennung der Kosten für das Fernstudium zu erlangen.

Sie werden, wenn Sie das Fernstudium dennoch durchführen müssen, sich wohl noch eine Nebentätigkeit suchen müssen, um über zusätzliches Einkommen für die Finanzierung des Fernstudiums zu verfügen.

Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern genießen gegenüber fast allen anderen Ausgaben Vorrang, so auch gegenüber Aus- und Weiterbildungskosten.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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