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Unterhaltsverletzung durch Insolvenzbetrug

12. August 2007 07:10 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich habe einen 10 Tage alten Sohn. Nun komme ich aus dem Krankenhaus und der Kindsvater hat sein Telefon abgemeldet, öffnet nicht die Tür. Will weder für den Kleinen noch meinen Betreuungsunterhalt bezahlen.
Als ich Schwanger wurde hat er mit seiner Firma Insolvenz angemeldet (ca. 100.000 € Schulden).Hat vorher alle Kunden informiert das er über seine Mutter weitermacht.Also bleibt alles beim Alten nur ohne Schulden.Hat die Lager geräumt und als die Insolvenzverwalter weg waren wieder eingeräumt. Monatlich macht er zwischen 5000 und 8000 € Euro (so sagte er mir ), allerdings über Mutti.Er verdient laut Arbeitsvertrag 400 € was schon seine Wohnung kostet.
Was kann ich tun damit ich und der Kleine zu unserem Geld (Unterhalt)kommen ???
Wie bekommt man Ihn evtl. wegen Insolvenzbetrug ran.
Mit freundlichen Grüßen.

12. August 2007 | 10:49

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Hinsichtlich des Unterhaltes sollten Sie sich schnellstmöglich einen Unterhaltstitel besorgen. Diesen können Sie bei Mitwirken des Kindsvaters relativ schnell über das Jugendamt oder einen Notar bekommen. Sollte Streit über die Vaterschaft bestehen oder der Kindsvater nicht kooperieren wäre gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Unterhaltsverpflichtung festzustellen und zu titulieren. Mit dem Titel haben Sie dann hinsichtlich den Unterhaltsverpflichtungen erleichterte Vollstreckungsmöglichkeiten, auch im Insolvenzverfahren. Sollte kein Unterhalt gezahlt werden, kann dies nach § 170 StGB strafbar sein.

Im Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit für den Insolvenzschuldner, Unterhalt aus der Masse zu erhalten, um damit seine Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Dafür ist die Gläubigerversammlung bzw. der Insolvenzverwalter zuständig.

Ob die beschriebenen Handlungen strafbar sind kann durch die Staatsanwaltschaft überprüft werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, soweit sie Kenntnis von strafrechtsrelevanten Umständen erhält. Soweit Insolvenzmasse „am Insolvenzverwalter vorbei“ geschoben wurde, wird dies auch diesen interessieren. Der Insolvenzverwalter kann ggf. Übertragungen an die Mutter rückgängig machen. Jedoch bestehen auch „legale Möglichkeiten“, das ursprüngliche Geschäft fortzuführen.

In jedem Fall sollten Sie, soweit Sie nicht erfüllte Forderungen gegen den Kindsvater haben, die bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden, diese unbedingt als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Damit sind Sie Insolvenzgläubiger und behalten sich Rechte im laufenden Verfahren vor, wie z.B. auch einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net


Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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