Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Hinsichtlich des Unterhaltes sollten Sie sich schnellstmöglich einen Unterhaltstitel besorgen. Diesen können Sie bei Mitwirken des Kindsvaters relativ schnell über das Jugendamt oder einen Notar bekommen. Sollte Streit über die Vaterschaft bestehen oder der Kindsvater nicht kooperieren wäre gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Unterhaltsverpflichtung festzustellen und zu titulieren. Mit dem Titel haben Sie dann hinsichtlich den Unterhaltsverpflichtungen erleichterte Vollstreckungsmöglichkeiten, auch im Insolvenzverfahren. Sollte kein Unterhalt gezahlt werden, kann dies nach § 170 StGB
strafbar sein.
Im Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit für den Insolvenzschuldner, Unterhalt aus der Masse zu erhalten, um damit seine Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Dafür ist die Gläubigerversammlung bzw. der Insolvenzverwalter zuständig.
Ob die beschriebenen Handlungen strafbar sind kann durch die Staatsanwaltschaft überprüft werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, soweit sie Kenntnis von strafrechtsrelevanten Umständen erhält. Soweit Insolvenzmasse „am Insolvenzverwalter vorbei“ geschoben wurde, wird dies auch diesen interessieren. Der Insolvenzverwalter kann ggf. Übertragungen an die Mutter rückgängig machen. Jedoch bestehen auch „legale Möglichkeiten“, das ursprüngliche Geschäft fortzuführen.
In jedem Fall sollten Sie, soweit Sie nicht erfüllte Forderungen gegen den Kindsvater haben, die bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden, diese unbedingt als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Damit sind Sie Insolvenzgläubiger und behalten sich Rechte im laufenden Verfahren vor, wie z.B. auch einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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