Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung sind Sie offenbar im Januar 2005 volljährig geworden. Ab diesem Zeitpunkt liegt nach Ihrer Schilderung kein vollstreckbarer Unterhaltstitel mehr vor. Ein solcher Titel kann z.B. ein Urteil, ein vollstreckbarer Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde sein.
Liegt Ihnen ein solcher Titel jedoch nicht vor, werden Sie den Unterhaltsrückstand ab Januar 2005 nicht direkt im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben können, sondern müssten zunächst einen Titel erwirken. Zahlt der Vater nicht freiwillig, müssten Sie den Unterhalt also gerichtlich geltend machen um dann aus einem entsprechenden Urteil vollstrecken zu können.
Allerdings müssten Sie zunächst den Unterhaltsanspruch ab Januar 2005 berechnen lassen. Denn mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Es wird also auch auf das Einkommen der Mutter ankommen. Das Jugendamt wird eine solche Berechnung, da Sie ja nunmehr volljährig sind, nicht mehr vornehmen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, sich zwecks Berechnung des Ihnen seit Eintritt der Volljährigkeit ggf. zustehenden Unterhaltsanspruches konkret anwaltlich beraten zu lassen, da eine Berechnung im Rahmen dieses Forums nicht erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
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