Guten Tag,
nach Eintritt der Volljährigkeit hat Ihr Sohn, weil er sich weiter in einer Schulausbildung befindet, Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile, also auch gegen Sie.
Aufgrund der Einkünfte von Vater und Mutter wird der Bedarf des Sohnes nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Auf diesen Bedarf ist das Kindergeld anzurechnen, das dem Sohn dann zusteht.
Der sich dann ergebende ungedeckte Betrag ist von den Eltern im Verhältnis ihrer beider Einkünfte zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
29. März 2023
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15:11
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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