Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Freiwillige Zahlungen an Dritte unterliegen nicht der Einkommenbesteuerung, sofern die Zahlungen aus versteuertem Einkommen erfolgen.
Dem Grunde nach unterliegen diese Zahlungen der Schenkungssteuer. Zu einer Besteuerung kommt es allerdings erst, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren der für Zuwendungen an Kinder geltende Freibetrag in Höhe von EUR 205.000 überschritten wird.
Rückwirkend ab 2008 wird dieser Freibetrag im Zuge der Erbschaftsteuerreform vermutlich auf EUR 400.000 erhöht werden.
Nach Ihren Schilderungen besteht daher kein Handlungsbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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