Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Sie haben den vorgeschlagenen Richtpreis deutlich abgesenkt und sich damit für eine geringe Detailtiefe der Antwort entschieden.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15.11.1999 (AZ: 13 UF 172/99
) folgendes entschieden: Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, kann nicht mehr als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson angerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.
Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die Pflege übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll.
Das Pflegegeld darf deshalb nicht auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mit der Festlegung der Vergütung habe ich mich mitnichten für eine "geringe Detailtiefe" entschieden. Wenn Sie den Auftrag zu diesen Bedingungen annehmen, haben Sie ihn auch ordnungsgemäß auszuführen - Sie müssen also so viele "Details" wie nötig und geboten in Ihre Antwort einfügen. Vor dem Hintergrund, dass die von Ihnen angeführte Entscheidung knapp 14 Jahre alt ist, stelle ich folgende Nachfrage: Ist Ihre Auskunft so zu verstehen, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auch heute noch "herrschende Meinung" sind - also der aktuellen (!) Rechtslage entsprechen? Danke im Voraus für die ordnungsgemäße Bearbeitung.
Gleichwohl die Ausgangsfrage bereits vollständig und ordnungsgemäß beantwortet wurde, ist aufgrund der Nachfrage wie folgt ergänzen:
Die Grundsätze der zitierten Entscheidung entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage, ansonsten diese nicht bemüht worden wäre. Diese Grundsätze entsprechen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und finden ihre Rechtfertigung auch im Gesetz: Auch § 13 VI SGBXI regelt, dass Pflegegeld „bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt" bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt