Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten kann:
Sie haben natürlich recht, dass es nach dem neuen Gewährleistungsrecht zu einer Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten sechs Monate kommt, wenn - wie hier - ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Dies bedeutet, dass vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe schon vorlag, wenn sich dieser innerhalb der ersten sechs Monate zeigt und wenn diese Beweislastumkehr mit der Art des Mangels zu vereinbaren ist.
In Ihrem Falle spricht viel dafür, dass die Reparaturarbeiten erst nach der Hauptuntersuchung durchgeführt wurden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der TüV-Mitarbeiter die falsch montierte Verkleidung am Unterboden festgetellt hätte, wenn die Reparatur vorher durchgeführt worden wäre.
Das Problem ist in Ihrem Falle, dass Sie hier keinen Mangel, sondern einen sogenannten Mangelfolgeschaden an Ihrem Fahrzeug festgestellt haben (Defekt der Achsmanschette).
Hierfür greift die Beweislastumkehr nicht.
Im Hinblick auf Ihr weiteres taktisches Vorgehen empfehle ich Ihnen, im ersten Schritt die unzureichende Befestigung des Unterbodens zu bemängeln und diesbezüglich zur Nachbesserung aufzufordern.
Die defekte Achsmanschette ist von der Gewährleistung nicht mit umfasst, da diese unstreitig nach dem sog. Gefahrübergang beschädigt wurde. Sie können für die Achsmanschette sofort Schadensersatz in Geld verlangen.
Bei der defekten Unterbodenverkleidung müssen Sie dem Händler das Recht zur zweiten Andienung ermöglichen. Wenn er dies verweigert, können Sie auch hier die Kosten für eine Ersatzvornahme geltend machen.
Ich denke, dass ich Ihnen hiermit einen ersten Überblick in das für Sie relevante Gewährleistungsrecht vermittelt habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net
Den Einwand bezüglich der Achsmanschette kann ich nachvollziehen.
Zur weiteren Vorgehensweise noch 2 Fragen:
-Was heißt zweite Andienung?
-Was genau ist mit Ersatzvornahme gemeint?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Die zweite Andienung meint nur, dass Sie dem Händler die Chance geben müssen, dass er an Ihrem Fahrzeug Nachbesserungsarbeiten durchführen kann.
Unter einer Ersatzvornahme versteht man, dass Sie - anstelle des Händlers - die Arbeiten selbst durchführen oder von einer anderen Firma durchführen lassen. Die durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten können Sie dann vom Händler wieder zurückholen.
Beachten Sie bitte, dass Sie hinsichtlich der defekten Achsmanschette vollständig in der Beweislast stehen. Sie müssen also auch beweisen, dass die Achsmanschette durch den losen Unterbodenschutz zerstört wurde.
Ich hoffe, Ihnen hiermit die Nachfragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net